· Nachricht · FamFG
Beeinträchtigung eines Versorgungsträgers auch ohne finanzielle Mehrbelastung
| Auch ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender betrieblicher oder privater Versorgungsträger wird durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt ( BGH 31.10.12, XII ZB 588/11 ). |
Greift der Versorgungsträger den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich an, so bildet das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand. Besteht das auszugleichende Anrecht nicht bei dem im Beschluss genannten Versorgungsträger, so ist auf seine Beschwerde hin nicht nur die zum Ausgleich des Anrechts getroffene Anordnung aufzuheben, sondern derjenige Versorgungträger in der Beschwerdeinstanz neu zu beteiligen, bei dem das Anrecht tatsächlich besteht (vgl. § 219 Nr. 2 FamFG), und über den Ausgleich des Anrechts insgesamt neu zu entscheiden.
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Abruf-Nr. 123858