· Fachbeitrag · Gesetzliche Rentenversicherung
VA: Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte
| Der BGH hat aktuell entschieden, in welchen Fällen davon abgesehen werden kann, gleichartige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu teilen ( BGH 23.11.16, XII ZB 323/15, Abruf-Nr. 190729 ). |
Beim VA ist grundsätzlich der Halbteilungsgrundsatz zu beachten. Der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG findet stets seine Grenze, wenn der Halbteilungsgrundsatz unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung liegt immer vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl die mit der Vorschrift verfolgten Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden.
Wenn die Eheleute einem Ausschluss nicht ausdrücklich zustimmen, wird die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes zumeist nur durch eine nennenswerte Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Versorgungsträger gerechtfertigt. Die Teilung durch Verrechnen der Anrechte und Umbuchen der Ausgleichswertdifferenz auf den gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten (vgl. § 10 Abs. 2 VersAusglG, § 120f Abs. 1 SGB VI) verursacht üblicherweise keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand (vgl. Wick, Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 426).
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