· Fachbeitrag · Grobe Unbilligkeit
Unterschieben eines Kindes als Härtegrund im Versorgungsausgleich
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
(BGH 21.3.12, XII ZB 147/10, FamRZ 12, 845, Abruf-Nr. 121274) |
Sachverhalt
Die Antragstellerin und der Antragsgegner heirateten im Januar 1967 und sind auf einen im Dezember 1995 zugestellten Scheidungsantrag geschieden worden. Im Scheidungsverbund wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich (VA) durchgeführt. Dabei wurden gesetzliche Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Ehemanns auf das der Ehefrau übertragen. Wegen eines betrieblichen Anrechts des Ehemanns blieb der Ehefrau der schuldrechtliche VA vorbehalten. Diesen begehrte die Ehefrau nach Erreichen der Altersgrenze. Im Mai 1967 ging aus der Ehe eine Tochter hervor. Im November 1984 wurde ein Sohn geboren, der behindert ist. In einem parallel geführten Unterhaltsverfahren erhob das Familiengericht Beweis über die Abstammung dieses Sohns.
Laut Sachverständigengutachten ist die Vaterschaft des Ehemanns ausgeschlossen. Von dem außerehelichen Kontakt, aus dem das Kind stammt, hat die Ehefrau dem Ehemann erstmals im Jahr 2005 berichtet. Der Ehemann macht geltend, das Unterschieben des nicht von ihm abstammenden Kindes rechtfertige einen Ausschluss des VA. Die Erziehung des Sohns habe ihn an seinem beruflichen Fortkommen gehindert und einen Minderverdienst in beträchtlicher Höhe sowie eine erheblich verminderte Betriebsrente zur Folge gehabt. Demgegenüber habe die Ehefrau infolge einer getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung bereits Vermögenswerte von annähernd 500.000 DM und Unterhaltszahlungen von fast 330.000 EUR erhalten.
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