· Fachbeitrag · Härteklausel
Grobe Unbilligkeit einer Abänderung des VA
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Auch in Abänderungsverfahren über den VA ist die Härteklausel des § 27 VersAusglG anwendbar, § 52 Abs. 1 VersAusglG i. V. m. § 226 Abs. 3 FamFG. Die Vorschrift ermöglicht dem Gericht, die Billigkeit der Abänderungsentscheidung zu überprüfen, die bei strikter Anwendung des § 51 VersAusglG zu treffen wäre. Es kann ggf. korrigierend eingreifen. Kann die Härteklausel auch herangezogen werden, wenn ein Anrecht, das in die Ursprungsentscheidung einbezogen war, erloschen ist und im Abänderungsverfahren nicht mehr ausgeglichen werden kann? Das hat der BGH jetzt geklärt. |
Sachverhalt
M und F wurden 1993 geschieden. Der VA wurde nach früherem Recht durchgeführt. Dabei wurden Anrechte beider aus gesetzlicher Rentenversicherung, ein Anrecht des M auf Beamtenversorgung und ein Anrecht der F aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den VA einbezogen. Nach Eintritt in den Ruhestand beantragte M 2011 die Abänderung des VA nach § 51 VersAusglG, da der Ausgleichswert seiner Beamtenversorgung wesentlich gesunken war. Nach Einholung aktueller Auskünfte gab das AG dem Antrag statt und glich die Anrechte der Ehegatten aus gesetzlicher Rentenversicherung und aus Beamtenversorgung im Wege interner bzw. externer Teilung aus.
Das Anrecht aus der Zusatzversorgung hatte sich F 1995 abfinden lassen. Insoweit beschloss das AG, dass kein Ausgleich stattfinde. Auf die Beschwerde des M hat das OLG in Anwendung des § 27 VersAusglG das zulasten der Beamtenversorgung des M für die F begründete Anrecht entsprechend dem fiktiven Ausgleichswert ihres Anrechts aus der Zusatzversorgung gekürzt. Dagegen richtet sich erfolglos die Rechtsbeschwerde der F.
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