· Fachbeitrag · Härteklausel
Versorgungsausgleich: Keine grobe Unbilligkeit wegen Wegfalls des Rentnerprivilegs
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
Eine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht bereits deshalb geboten, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war und dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, wäre über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.09 geltenden Recht entschieden worden, das sog. Rentnerprivileg (§ 101 Abs. 3 SGB VI a.F.) zugutegekommen wäre (BGH 13.2.13, XII ZB 527/12, FamRZ 13, 690, Abruf-Nr. 130816). |
Sachverhalt
Die Ehegatten haben in der Ehezeit jeweils eine gesetzliche Rentenanwartschaft und ein Anrecht in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Die Anrechte des Ehemannes (M) sind höher, weil er in der Ehe mehr verdiente als die Ehefrau (F) und weil diese ihre Tätigkeit wegen Betreuung der gemeinsamen Kinder acht Jahre unterbrochen hatte. Die Ehegatten wurden im Jahr 09 noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts geschieden. Der VA wurde wegen der damaligen Unwirksamkeit der Satzungsbestimmungen über die sog. Startgutschriften in der Zusatzversorgung abgetrennt und ausgesetzt. Im Oktober 10 nahm das Familiengericht das Verfahren wieder auf. M begehrte eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (VA) aufgrund der Härteklausel, § 27 VersAusglG. Er begründete dies damit, dass er ab Dezember 03 Altersteilzeit in Anspruch genommen hatte, nach Vollendung seines 60. Lebensjahrs seit August 11 Altersrente bezog und Verbindlichkeiten aus der mit F geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung erfüllen muss, während F noch in Vollzeit arbeitet. Das AG hat den VA in vollem Umfang durchgeführt. Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist erfolglos. Auf das Verfahren ist das seit 1.9.09 geltende Verfahrens- und materielle Recht anzuwenden, Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Denn das VA-Verfahren ist vom Scheidungsverbund abgetrennt, als Folgesache ausgesetzt und erst nach dem 31.8.09 wieder aufgenommen worden. Der VA ist durch interne Teilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Ehegatten durchzuführen, § 10 Abs. 1 VersAusglG.
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