· Fachbeitrag · Im Ausland erworbene Anrechte
Ausnahmsweise keine unbillige Härte trotz langer Trennungszeit
von RA Dr. Michael Zecher, FA Familienrecht und Erbrecht, Ilsfeld
(BGH 19.9.12, XII ZB 649/11, FamRB 13, 104, Abruf-Nr. 123681) |
Sachverhalt
F und M heirateten 1976. M erwarb in der Ehe Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung (RV) Bund und einer betrieblichen Altersversorgung. F erwarb Anrechte bei der RV Knappschaft Bahn See. Nach der Trennung 1994 zog F nach Irland und legte Versicherungszeiten in der irischen Sozialversicherung zurück. Auf den 2005 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe geschieden. Die RV Bund legte gegen den VA Beschwerde ein. Das OLG regelte den öffentlich-rechtlichen VA: Für F sollten monatliche Rentenanwartschaften von 594,18 EUR, bezogen auf den 31.10.05, übertragen werden. M sollte 24.076,17 EUR auf das Versicherungskonto der F zahlen (schuldrechtlicher VA der betrieblichen Versorgung). Für die in Irland erworbenen Anwartschaften war der schuldrechtliche VA vorbehalten. F und M beziehen nun eine laufende Versorgung. 691,76 EUR der Altersrente der F aus der irischen Sozialversicherung fallen in die Ehezeit. F sollte durch schuldrechtlichen VA ab 1.1.09 eine Rente von 345,88 EUR/Monat an M zahlen. Nachdem das OLG die Beschwerde zurückgewiesen hat, erhebt F Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die in der irischen Versicherung erworbene Versorgungsleistung unterfällt dem schuldrechtlichen VA. Sie beruht auf Pflichtbeiträgen des Versicherten. Die Höhe des Rentenanspruchs und der Beitragszahlungen müssen nicht korrespondieren. Ein grob unbilliger VA unterbleibt, § 27 VersausglG. Anlass kann eine lange Trennungszeit sein, die dem VA seine rechtfertigende Grundlage entzieht. Für die Trennungsdauer kommt es auf das Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben an (BGH FK 08, 141). M und F haben 12 von rund 30 Ehejahren getrennt gelebt. M ist vorzeitig in den Ruhestand getreten und hat in den letzten ca. zwei Ehejahre keine eigenen Versorgungsanrechte erworben. Dennoch scheidet eine unbillige Härte aus, weil F durch öffentlich-rechtlichen VA von Versorgungsanwartschaften profitiert hat, die M in der Trennungszeit erworben hat.
Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt: In die Billigkeitsprüfung ist insbesondere die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten einzubeziehen sowie der öffentlich-rechtliche VA/der bei Scheidung erfolgte Wertausgleich.