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  • · Fachbeitrag · Interne Teilung

    Fehlenden Invaliditätsrisikoschutz kompensieren

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    • 1. Beschränkt der Versorgungsträger den Risikoschutz für das zu begründende Anrecht auf eine Altersversorgung, muss nicht bereits durch die Teilungsordnung festgelegt sein, wie sich der notwendige zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung errechnet. Es genügt, wenn der Versorgungsträger dies im Verfahren über den VA darlegt.
    • 2. Zur gerichtlichen Überprüfung der gleichwertigen Teilhabe durch zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung, wenn der vorgeschlagene Ausgleichswert bereits einen auf die Invaliditätsversorgung bezogenen Barwertanteil enthält.
     

    Sachverhalt

    Im Versorgungsausgleich (VA) ist u.a. ein Anrecht des Ehemannes (M) auf betriebliche Altersversorgung auszugleichen. Die Versorgungszusage umfasst neben der Altersrente auch einen Invaliditätsschutz. Für den ausgleichsberechtigten Ehegatten wird der Risikoschutz jedoch durch die Teilungsordnung auf eine Altersversorgung beschränkt. Zum Ausgleich dafür wird die Altersversorgung „versicherungsmathematisch wertgleich erhöht“. Im Beschwerdeverfahren hat der Versorgungsträger den Kapitalwert des von M ehezeitlich erworbenen Anrechts angegeben und - unter Verzicht auf Teilungskosten - die Hälfte davon als Ausgleichswert vorgeschlagen. Das OLG forderte ihn auf, den Ausgleichswert zu erhöhen, um den reduzierten Risikoschutz zu kompensieren. Daraufhin teilte der Versorgungsträger mit, dies sei bereits dadurch gewährleistet, dass die Ehefrau (F) aus dem Ausgleichswert eine höhere Altersrente erhalte, als wenn der Risikoschutz nicht beschränkt sei. Das OLG hat im Wege der internen Teilung ein Anrecht in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswerts auf die F übertragen und ergänzend angeordnet, dass für das übertragene Anrecht zugunsten der F dieselben Regeln wie für das auszugleichende Anrecht des M gelten, also auch für F ein Invaliditätsrisiko abgesichert sei. Gegen diese Maßgabenanordnung wendet sich der Versorgungsträger erfolgreich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

     

    Entscheidungsgründe

    Bei der internen Teilung überträgt das Gericht zulasten des Anrechts des Ausgleichspflichtigen für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts (d.h. der Hälfte des Ehezeitanteils) bei dem Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, § 10 Abs. 1 VersAusglG. Die Teilung erfolgt konkret nach den Regelungen, die der Versorgungsträger in seiner Versorgungs- bzw. Teilungsordnung geschaffen hat, § 10 Abs. 3 VersAusglG. Da der gerichtliche Ausspruch über die interne Teilung rechtsgestaltend wirkt, müssen die Gerichte prüfen, ob die untergesetzliche Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Gem. § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dazu gehört u.a., dass dem Ausgleichsberechtigten grundsätz lich der gleiche Risikoschutz gewährt wird wie dem Ausgleichspflichtigen, § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG. Der Versorgungsträger darf den Risikoschutz des Berechtigten aber auf eine Altersversorgung beschränken. Voraussetzung dafür ist, dass er für das nicht mit abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft. Diese Möglichkeit hat der Versorgungsträger mit seiner Teilungsordnung in zulässiger Weise genutzt. Die Teilungsordnung selbst braucht nicht zu regeln, wie sich der zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung errechnet. Es genügt, wenn die Umrechnungsgrundlagen außerhalb der Teilungsordnung liegen und erst ersichtlich werden, wenn berechnet wird. Hierdurch wird der Gesetzeszweck einer gleichwertigen Teilhabe erreicht. Zwar muss das Gericht überprüfen, ob der entfallende Risikoschutz des Ausgleichsberechtigten dadurch kompensiert wird, dass die Altersversorgung angemessen erhöht wird. Dies muss aber nicht in der Teilungsordnung geregelt sein. Gem. § 220 Abs. 4 S. 2 FamFG kann das Gericht den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.