· Fachbeitrag · Mandatstaktik
VA trotz kurzer Ehezeit?
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein VA nur auf Antrag statt, § 3 Abs. 3 VersAusglG. Die Anwälte müssen in diesem Fall prüfen, ob es im Interesse des vertretenen Ehegatten ist, den Antrag zu stellen. |
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Im Scheidungsverfahren zwischen M und F ergibt sich eine Ehezeit i. S. v. § 3 Abs. 1 VersAusglG von 36 Monaten. M hat in der Ehezeit eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung erworben. Er war bei Ehezeitende Bundesbeamter der Besoldungsgruppe B 4 mit einem Gehalt von (brutto) 9.271,77 EUR und wird bis zur Altersgrenze eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von (zumindest) 40 Jahren erreichen. F war in der Ehezeit nicht erwerbstätig und hat keine Versorgungsanwartschaften erworben. Fraglich ist, ob F die Durchführung des VA nach § 3 Abs. 3 VersAusglG beantragen soll. |
Der Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG will gut überlegt sein:
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