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  • · Fachbeitrag · Private Rentenversicherung

    Das sind die Folgen des Wechsels des Versicherungsträgers während der Ehezeit

    von VRiOLG a. D. Hartmut Wick, Celle

    | Wird das in einer privaten Rentenversicherung gebildete Kapital während der Ehezeit auf einen anderen Versorgungsträger übertragen, entsteht grundsätzlich ein neues Versorgungsanrecht, das in vollem Umfang in der Ehezeit erworben worden ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die sukzessiv abgeschlossenen Verträge nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifiziert sind; in diesem Fall ist von einem einheitlichen Anrecht auszugehen, das im VA nur mit dem während der Ehezeit gebildeten Kapital zu berücksichtigen ist. Dies hat der BGH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    M hatte bei der Eheschließung mit der F ein Anrecht der privaten Rentenversicherung, in der 10.633 EUR angespart waren. Während der Ehezeit kündigte er den Vertrag und erhielt 15.475 EUR ausgezahlt, die er als Einmalbeitrag auf einen neuen privaten Rentenversicherungsvertrag einzahlte. Mit weiteren monatlichen Beiträgen wuchs das Kapital bis zum Ende der Ehezeit auf 16.320 EUR an. Diesen Betrag hat das AG bei der Scheidung von M und F als Ehezeitanteil angenommen und das Anrecht intern geteilt. Die Beschwerde des M, mit der er einen Ausschluss des Ausgleichs seines Anrechts erreichen wollte, wurde zurückgewiesen. Auch seine Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

     

    • Leitsatz: BGH 19.6.24, XII ZB 456/23

    Wird ein nicht durch das AltZertG geschütztes Altersvorsorgekapital nach Kündigung des Vertrages während der Ehezeit auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen, handelt es sich versorgungsausgleichsrechtlich regelmäßig nicht um ein einheitliches Anrecht, das nur hinsichtlich des ehezeitlich gebildeten Kapitals auszugleichen wäre (Abgrenzung zu BGH FK 19, 76); Abruf-Nr. 243314).