· Fachbeitrag · Schuldrechtlicher VA
Ausgleich einer Kapitalzahlung
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Ein ausländisches, auf eine Rente gerichtetes Versorgungsanrecht, das bei der Scheidung dem schuldrechtlichen VA vorbehalten worden ist, bleibt dem VA zugeordnet, auch wenn es später kapitalisiert worden ist. Das auf die Ehezeit entfallende Kapital ist einschließlich des bis zur Auszahlung erzielten Wertzuwachses, aber unter Abzug der ausländischen Steuerlast auszugleichen. Das hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
Die Eheleute M und F wurden 1991 nach früherem Recht geschieden. Dabei wurden im öffentlich-rechtlichen VA beiderseitige gesetzliche Rentenanwartschaften sowie betriebliche Anrechte des M ausgeglichen. Ein von M in Spanien erworbenes betriebliches Anrecht blieb dem schuldrechtlichen VA vorbehalten. 2001 wurde dieses Anrecht, das ursprünglich auf eine Rente gerichtet war, kapitalisiert und in einer fondsgebundenen privaten Versicherung angelegt. 2011 wurde die Versicherungssumme einschließlich der zwischenzeitlich erzielten Kapitalerträge, aber nach Abzug von 25 Prozent Steuern an M ausgezahlt. Einen Antrag der F auf schuldrechtlichen Ausgleich der ausländischen Versorgung lehnte das AG ab. Auf Beschwerde der F verpflichtete das KG den M, einen Kapitalbetrag in Höhe des hälftigen Ehezeitanteils der 2001 in die Versicherung eingezahlten Summe nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit des Antrags auf schuldrechtlichen VA zu zahlen. Auf die Rechtsbeschwerde des M hat der BGH die angefochtene Entscheidung insoweit aufgehoben, als der M zur Zahlung von mehr als 75 Prozent des Ehezeitanteils des 2001 kapitalisierten Betrags verpflichtet worden ist, und die Sache insoweit an das KG zurückverwiesen (BGH 17.10.18, XII ZB 209/18, Abruf-Nr. 205503).
Entscheidungsgründe
Zutreffend ist das KG davon ausgegangen, dass das von M in der spanischen betrieblichen Altersversorgung erworbene Anrecht dem schuldrechtlichen VA unterliegt und die F in Bezug auf den Betrag, der nach der Kapitalisierung des Anrechts an den M ausgezahlt wird, einen Anspruch nach § 22 VersAusglG hat. Dieses ausländische Anrecht ist bei der Scheidung endgültig dem Ausgleichssystem des VA zugeordnet worden.
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