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  • · Fachbeitrag · Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Ausgleichsrente: So wird sie berechnet und korrigiert

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Ist ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich (VA) nach dem (bis August 09 geltenden) früheren Recht durchgeführt worden und dabei ein Anrecht nicht oder nicht vollständig ausgeglichen worden, kann es nachträglich entweder in einem Abänderungsverfahren nach §§ 51, 52 VersAusglG oder im Wege des schuldrechtlichen VA (§ 20 VersAusglG) ausgeglichen werden. Der Beitrag zeigt, worauf beim schuldrechtlichen VA zu achten ist und in welchen Fällen sich das Abänderungsverfahren anbietet. |

    1. Schuldrechtlicher VA

    Der schuldrechtliche VA greift nur, soweit der öffentlich-rechtliche VA nicht stattfinden kann (BGH FamRZ 87, 149). Dazu ein aktueller Fall des BGH:

     

    • Der Fall des BGH (FamRZ 15, 37, Abruf-Nr. 172708)

    Die Ehegatten M und F wurden nach früherem Recht geschieden. Im öffentlich-rechtlichen VA wurden gesetzliche Rentenanwartschaften und betriebliche Anrechte beider berücksichtigt. F erhielt gesetzliche Rentenanwartschaften übertragen. Sie erhielt im Wege des erweiterten Splittings (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) weitere gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe des bei Ehezeitende maßgeblichen Höchstbetrags übertragen, um die beiderseitigen betrieblichen Anrechte auszugleichen. Soweit die betrieblichen Anrechte damit nicht vollständig ausgeglichen werden konnten, wurde der F der schuldrechtliche VA vorbehalten. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regelten M und F den Unterhalt und die Vermögensauseinandersetzung. Sie erklärten zu Protokoll des Gerichts, dass keine weiteren gegenseitigen Ansprüche mehr bestünden.

     

    Nachdem beide Rente bezogen, beantragte F den schuldrechtlichen VA. Das OLG hat ihr eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zugesprochen, die es wie folgt berechnet hat: Differenz zwischen den Ehezeitanteilen der beiderseitigen Betriebsrenten geteilt durch 2, abzüglich des im öffentlich-rechtlichen VA erfolgten Teilausgleichs (aktualisiert gem. § 53 VersAusglG), abzüglich auf den verbleibenden Betrag entfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

     

    Das OLG hat es abgelehnt, den VA auszuschließen oder herabzusetzen, § 27 VersAusglG. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt M erfolglos, dass der Antrag auf schuldrechtlichen VA abgewiesen wird. Er meint, aufgrund der Vereinbarung seien schuldrechtliche Ausgleichsansprüche der F ausgeschlossen. Außerdem sei ein schuldrechtlicher VA grob unbillig, weil F darauf wegen einer Erbschaft nicht angewiesen sei und er seine Renten benötige, um seinen Lebensstandard aufrechtzuerhalten.