· Nachricht · Schweizerische betriebliche Altersversorgung
VA erfolgt trotz fehlender Ausgleichsreife Schweizer Anwartschaften
| Schweizerische Rentenanwartschaften der betrieblichen Altersvorsorge können nicht nach § 19 Abs. 3 VersAusglG dazu führen, dass der Ausgleich eines Anrechts des anderen Ehegatten unbillig ist. Auch eine Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG kann darauf nicht gestützt werden. Die konkrete Höhe dieser Anwartschaften muss daher im Verfahren über den VA bei der Scheidung nicht aufgeklärt werden (OLG Karlsruhe 14.11.23, 5 WF 124/23, Abruf-Nr. 240244 ). |
M hat u. a. in der Schweiz Anrechte bei der betrieblichen Altersvorsorge bei der AHV/IV erlangt. Eine vollständige Auskunft dazu brachte der M nicht bei. Diese schweizerische betriebliche Altersvorsorge wirkt sich im VA wie folgt aus:
- Das Anrecht ist nicht ausgleichungsreif, vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG.
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