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  • · Fachbeitrag · Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

    Wer die während des Verfahrens fällig werdenden Versorgungsleistungen erhält

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Gem. § 30 VersAusglG ist der Versorgungsträger (VT), der nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten Hinterbliebenenrente an dessen neuen Ehegatten zahlt, gegenüber dem ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten, der einen Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG geltend macht, während einer Übergangszeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens von der Leistungspflicht befreit. Der BGH hat entschieden, wie sich dieser Schutz konkret auswirkt und welche Ansprüche dem ausgleichsberechtigten Ehegatten hinsichtlich rückständiger Beträge verbleiben. |

     

    Sachverhalt

    Nach der Scheidung der Eheleute M und F wurde der VA nach früherem Recht durchgeführt. Dabei wurden u. a. zwei betriebliche Anrechte des M teilweise durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen, im Übrigen wurde die F insoweit auf den schuldrechtlichen VA verwiesen. Nachdem M und F Renten bezogen, verpflichtete das FamG ‒ ebenfalls nach altem Recht ‒ den M, eine schuldrechtliche Ausgleichsrente an die F zu zahlen und ersetzte die Willenserklärung des M zur Abtretung künftiger Ansprüche gegen die beiden VT in der jeweiligen Höhe an die F. Im November 2013 verstarb der ‒ inzwischen wiederverheiratete ‒ M. Daraufhin stellten die VT ihre Zahlungen an die F ein und leisteten fortan Hinterbliebenenrente an die Witwe des M. Im April 2014 lehnten es die VT endgültig ab, Ansprüche der F auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung zu erfüllen.

     

    Das AG sprach der F Ausgleichsrenten gegen beide VT ab Dezember 2013 zu. Dabei rechnete es aber den bei der Scheidung erfolgten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich nicht nach § 53 VersAusglG an. Beide VT machten mit ihrer Beschwerde geltend, ihre Leistungspflicht dürfe erst nach Ablauf der in § 30 Abs. 2 VersAusglG geregelten Übergangsfrist beginnen. Das OLG hat den Beginn der Leistungspflicht der VT jeweils auf April 2014 festgesetzt, da die VT erst zu diesem Zeitpunkt in Verzug gekommen seien (OLG Frankfurt FamRZ 17, 33). Im Übrigen hat es die Beschwerden zurückgewiesen. Dagegen richten sich erfolgreich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der VT. Nach deren Einlegung verstarb die F. Deren Erben haben das Verfahren aufgenommen.