07.11.2016 · Fachbeitrag · Teilungskosten
Mehr als 500 EUR Teilungskosten nicht hinnehmen
| Ein Versorgungsträger kann bei der internen Teilung des Anrechts nur dann mehr als 500 EUR Teilungskosten geltend machen, wenn er genau darlegt, warum die Mischkalkulation des Versorgungsträgers sonst nicht aufgeht. Das Gericht muss nach § 220 Abs. 4 FamFG Auflagen erteilen, die es ermöglichen, das Zahlenwerk des Versorgungsträgers zu überprüfen, um die Angemessenheit der Teilungskosten zu kontrollieren (OLG Hamm 16.8.16, 13 UF 251/13, Abruf-Nr. 189615 ). |
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