· Fachbeitrag · Versorgungsausgleich
Ausgleichszahlungen für Versorgungsausgleich steuerlich absetzbar
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Die Gegenleistung für den Verzicht des anderen Ehegatten auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt Werbungskosten dar, die bei der Versteuerung der Altersvorsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigen sind (BFH 24.3.11, VI R 59/10, DStR 11, 1123, Abruf-Nr. 113439). |
Sachverhalt
Die frühere Ehe des Klägers wurde im Jahr 96 geschieden. Die Eheleute lebten seit 1991 getrennt. Vor der Eheschließung hatten sie einen Ehevertrag geschlossen, in dem der Versorgungsausgleich (VA) im Fall der Scheidung ausgeschlossen wurde. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Kläger, eine dynamische Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren abzuschließen. Vereinbart wurde, dass die Versicherungssumme nach Fälligkeit den Eheleuten zu gleichen Teilen zustehen soll. Ferner verpflichtete er sich, die Hälfte des ausgezahlten Betrags der Ehefrau zur Verfügung zu stellen. Die Lebensversicherung wurde im Jahr 05 ausgezahlt. Der Kläger zahlte an seine Ehefrau den hälftigen Betrag. Der Kläger ist Beamter und machte diesen Auszahlungsbetrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend, weil diese Aufwendungen der Erhaltung seiner ungeschmälerten künftigen Versorgungsbezüge gedient hätten. Das Finanzamt setzte dagegen die Steuer ohne Berücksichtigung dieser Werbungskosten fest. Das FG wies die Klage ab. Die Revision hat Erfolg.
Entscheidungsgründe
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erhaltung von Einnahmen. Sie sind bei der Einkommensart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Unerheblich ist, ob die damit zusammenhängenden Einnahmen schon erzielt werden. Ausreichend ist ein bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart. Dazu zählen auch Ausgleichszahlungen für den Verzicht auf den VA, da diese eine Kürzung der Versorgungsbezüge verhindern sollen.
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