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Behandlung gepfändeter Anrechte im VA
| Auch gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Anrechte fallen in den VA und können intern geteilt werden (BGH 16.12.20, XII ZR 28/20, Abruf-Nr. 220635 ). |
Versorgungsanrechte sind zwar in der Anwartschaftsphase bezüglich des Stammrechts weitgehend gegen Pfändung geschützt (z. B. § 54 SGB I, § 851 Abs. 1, § 851c Abs. 2, § 851d ZPO). Laufende Renten sind aber wie Arbeitseinkommen pfändbar. Dies gilt auch für Ansprüche auf künftige Rentenzahlungen und auf künftige Auszahlung von Versicherungssummen (z. B. aufgrund einer betrieblichen Direktversicherung, BGH FamRZ 20, 1352). Ist ein Anrecht zulässigerweise gepfändet worden, ist für den VA bedeutsam, ob es gleichwohl noch dem Ehegatten wirtschaftlich zuzurechnen ist oder nicht: Ist es dem Gläubiger an Zahlungs statt überwiesen worden, ist es nicht mehr dem Ehegatten zurechenbar (§ 835 Abs. 2 ZPO) und fällt daher auch nicht mehr in den VA. Ist es (nur) zur Einziehung überwiesen worden, ist es noch dem Ehegatten zuzuordnen und fällt in den VA, solange es noch nicht verwertet worden ist (OLG Frankfurt FamRZ 20, 678). Die Vollstreckungsforderung wird mit der Überweisung zur Einziehung noch nicht befriedigt, sodass die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet ist. Bis das Pfandrecht ausgeübt wird, kann der Ausgleichspflichtige den Pfandgläubiger anderweitig befriedigen und so einen Anspruch begründen, das Pfandrecht aufzuheben, § 1273 i. V. m. §§ 1223, 1252 BGB.
Gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Anrechte können intern geteilt werden. Das Verbot für den Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen (§ 829 Abs. 1 S. 1 ZPO), steht nicht entgegen. Soweit die interne Teilung ggf. mit vollstreckungsrechtlichen Nachteilen verbunden ist (z. B. bei der Belastung des gepfändeten Anrechts mit Teilungskosten, § 13 VersAusglG), muss der Vollstreckungsgläubiger dies hinnehmen. Im Übrigen sind seine Belange aber gewahrt, wenn Verstrickung und Pfändungspfandrecht auch das auf den Ausgleichsberechtigten übertragene (Teil-)Anrecht erfassen. Zur Klarstellung empfiehlt sich folgende Maßgabeanordnung des Gerichts:
Musterformulierung / Tenor bei gepfändeten Anrechten |
Die Übertragung des Anrechts erfolgt mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen. |
Die Anordnung hat nur deklaratorische Bedeutung. Die vollstreckungsrechtlichen Beschränkungen (Pfändungspfandrecht des Pfändungsgläubigers und Verstrickung) gehen mit dem übertragenen Anrecht auch auf den Ausgleichsberechtigten über, wenn dies im Tenor nicht ausdrücklich erwähnt ist.
MERKE | Eine externe Teilung gepfändeter Anrechte ist unzulässig. Denn der Träger der auszugleichenden Versorgung kann nicht verpflichtet werden, dem Pfändungsgläubiger das besicherte Kapital zu entziehen, indem es an die Zielversorgung ausgezahlt wird (OLG Zweibrücken FamRZ 18, 912). (HW) |