· Fachbeitrag · Versorgungsausgleich
Zur Kreditsicherung abgetretene Anrechte aus einer Lebensversicherung
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
Auszugleichen im Versorgungsausgleich sind grundsätzlich auch die zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung abgetretenen Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht (BGH 6.4.11, XII ZB 89/08, FamRZ 11, 963, Abruf-Nr. 111681). |
Sachverhalt
Der Ehemann hat in der Ehezeit (Dezember 03 bis August 06) mehrere Anrechte aus privaten Rentenlebensversicherungsverträgen erworben, die er vor der Eheschließung abgeschlossen hatte. Eingeschlossen war jeweils ein Kapitalwahlrecht. Die Rechte aus den Versicherungsverträgen hatte er ebenfalls bereits vor der Ehezeit zur Besicherung einer über die Laufzeit von 23 Jahren abgeschlossenen Baufinanzierung abgetreten. Die Darlehen sollten in einer Summe mit der Ablaufleistung aus den Lebensversicherungen getilgt werden. AG und OLG bezogen die Anrechte aus den Lebensversicherungen nicht in den Versorgungsausgleich (VA) ein. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau führte zur Zurückverweisung an das OLG.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG ist das bis August 09 geltende Recht des VA anzuwenden. Der VA findet in Bezug auf alle während der Ehezeit mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit der Ehegatten begründeten Versorgungsanwartschaften statt. Zu den auszugleichenden Anrechten gehören grundsätzlich auch Rentenanwartschaften aus privaten Versicherungsverträgen.
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