· Fachbeitrag · Wirksamkeit eines Ehevertrags
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Alleinverdienerehe
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
(BGH 29.1.14, XII ZB 303/13, FamRZ 14, 629, Abruf-Nr. 140845) |
Sachverhalt
Die beteiligten Eheleute streiten im Scheidungsverbund um Versorgungsausgleich (VA) sowie Zugewinnausgleich (ZGA) und um die Wirksamkeit eines Ehevertrags. Der 1963 geborene Ehemann (M, Antragsteller) leitet als selbstständiger Versicherungsvertreter eine Generalagentur. Die 1958 geborene Ehefrau (F, Antragsgegnerin), die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, war bis zur Geburt des gemeinsamen Sohnes S 1989 selbstständig und hatte während der Ehe den Haushalt geführt und den S betreut. Daneben war sie zeitweise bei M als Bürokraft geringfügig beschäftigt. Anfang 07 schlossen die Eheleute einen notariellen Ehevertrag mit Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Die F habe eine intime Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen. Im Vertrag regelten die Eheleute ihre vermögensrechtlichen Beziehungen, mit der sie die gesetzlichen Scheidungsfolgen im Wesentlichen ausschlossen. Bei der Scheidung sollte kein ZGA stattfinden. Bei der Auseinandersetzung ihres sonstigen Vermögens teilten sie das Guthaben aus einem gemeinsamen Wertpapierdepot hälftig auf. Ferner waren die Eheleute gemeinschaftliche Eigentümer von zwei gleichgroßen Eigentumswohnungen. Der M verpflichtete sich, der F eine davon zu Alleineigentum zu übertragen, Zug um Zug gegen Übertragung der anderen Wohnung auf den M. Er übernahm sämtliche zur Finanzierung eingegangenen Verbindlichkeiten. Ferner stellte er die F im Innenverhältnis von Unterhaltsansprüchen des S frei. Den Trennungsunterhalt schlossen sie wegen Verwirkung aus. M verpflichtete sich für das erste Jahr nach der Trennung zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag, um Härten zu vermeiden. Ferner verzichteten die Eheleute auf nachehelichen Unterhalt und schlossen den VA aus. Der M verpflichtete sich, der F eine auf deren Namen lautende Lebensversicherung abzuschließen. Im Juni 07 schloss die F eine private Rentenversicherung ab. M hat seither dessen Jahresbetrag bedient.
Die Eheleute trennten sich im April 10. Die F hat nach der Trennung eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen und erzielt hieraus Gewinneinkünfte. Der Scheidungsantrag ist der F im Juli 11 zugestellt worden.
Das AG hat die Ehe geschieden, den VA nicht geregelt und das Begehren der F auf ZGA abgewiesen. Das OLG hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Die Ausschlüsse des VA und des ZGA halten bei der Gesamtwürdigung der Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB stand.
Ausschluss des VA ist wirksam
Der VA zählt zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Daher steht er einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits bei Vertragsabschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt. Dieses Ergebnis muss mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar sein. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Ehegatte, wie schon bei Vertragsabschluss geplant oder verwirklicht, sich der Betreuung der gemeinsamen Kinder widmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der VA auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert.
Fraglich ist, ob die aus Mitteln des M zu finanzierende Lebens- oder Rentenversicherung einen adäquaten Ausgleich für die mit dem Verzicht auf den VA einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile darstellt. Der M hat während der Ehezeit keine sonstigen nennenswerten Versorgungsanrechte erworben. Deswegen wurden in erster Linie dem VA dessen bei dem Vertreterversorgungswerk der Beratungs- und Vertriebs AG erlangten Anrechte der betrieblichen Altersversorgung entzogen. Nach der Auskunft des Versorgungsträgers wäre insoweit wegen fehlender Ausgleichsreife nur ein schuldrechtlicher VA in Betracht gekommen. Denn die Höhe der Altersrente bzw. der bei einer Beendigung des Vertretervertrags unverfallbaren Rentenanwartschaft könnte wegen der Ungewissheit über die Festsetzung der künftigen Versorgungszusage bei der Scheidung nicht vorhergesagt werden. Es können nur diejenigen Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der Scheidung ausgeglichen werden, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung bereits nach Grund und Höhe unverfallbar sind. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des M knüpft die Bemessung der als Festbetrag gewährten Versorgungszusage an den selbst vermittelnden Versicherungsbestand des Vertreters an, wobei für die tatsächliche Höhe der Versorgung die wegen ihrer Bestandsabhängigkeit noch nicht bestimmbare Versorgungszusage im Zeitpunkt des Versorgungsfalls bzw. bei Beendigung des Vertretervertrags maßgeblich ist.
M hat geltend gemacht, dass sich der Versorgungsträger eine jährliche Überprüfung und Neufestsetzung der Versorgungszusage vorbehalten hat. Bei einer rückläufigen Bestandsentwicklung, die ihm konkret bei Verlust seiner Großkunden droht, muss er mit einer Herabsetzung der Versorgungszusage rechnen. Die F hätte dieses Risiko mittragen müssen. Sie hätte keinen Abfindungsanspruch geltend machen können, soweit und solange das dem Ausgleich unterliegende Anrecht noch nicht unverfallbar war. Die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente kann erst verlangt werden, wenn der Ausgleichspflichtige aus dem auszugleichenden Anrecht eine Versorgung erlangt hat. Insoweit kann der M eine reguläre Altersrente erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres beanspruchen. Zu diesem Zeitpunkt würde die F bereits im 69. Lebensjahr stehen. Hinzu kommt, dass der M zwar berechtigt, aber wohl nicht verpflichtet gewesen wäre, schon im Alter von 63 Jahren in den Versorgungsbezug einzutreten. Die Zahlung einer Ausgleichsrente bedingt nach dem Gesetzeswortlaut den tatsächlichen Bezug der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung durch den Ausgleichspflichtigen und knüpft nicht an die bloße Erfüllung der in der Versorgungsordnung festgelegten Anspruchsvoraussetzungen an. Daher wäre der schuldrechtliche VA für die F mit dem zusätzlichen Risiko belastet gewesen, möglicherweise erst weit nach Vollendung des 70. Lebensjahres eine Ausgleichsrente beziehen zu können.
Demgegenüber steht der F durch die aus den Mitteln des M finanzierte Rentenversicherung bei Vollendung ihres 65. Lebensjahres eine garantierte Mindestrente zur Verfügung. Außerdem ist davon auszugehen, dass sich diese Garantierente durch eine Beteiligungsrente noch deutlich erhöhen würde. Daher lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass der Verzicht auf den VA aus Sicht des Vertragsschlusses 2007 wirtschaftlich gänzlich unzureichend ausgeglichen worden wäre.
MERKE | Die richterliche Inhaltskontrolle ist auch im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskontrolle, da der Halbteilungsgrundsatz für sich genommen kein tauglicher Maßstab für die Beurteilung der Frage ist, ob ein Ehegatte durch die Regelung im Ehevertrag evident einseitig belastet wird. |
Ein vollständiger Ausschluss des VA verstößt nicht gegen die Grundsätze der guten Sitten, wenn ein nach der gesetzlichen Regelung stattfindender VA von beiden Ehegatten unerwünscht ist und beide während der Ehezeit vollschichtig und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren, sodass jeder seine eigene Altersversorgung aufbauen konnte. Dabei ist unerheblich, ob ein Ehegatte aus nicht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanrechte erworben hat als der andere. Die Teilhabe an den besseren Einkünften des anderen Ehegatten kann in Eheverträgen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund kann hier nicht missbilligt werden, wenn die Eheleute durch eine Vereinbarung den VA auf den Ausgleich ehebedingter Versorgungsnachteile des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten beschränken. Daher kann der Halbteilungsgrundsatz nicht als Maßstab für die Beurteilung herangezogen werden, ob die wirtschaftlich nachteiligen Folgen eines Ausschlusses des VA für den belasteten Ehegatten durch die ihm versprochenen Gegenleistungen ausreichend abgemildert werden. Die von dem begünstigten Ehegatten vertraglich zugesagten Kompensationsleistungen müssen zwar zu einem angemessenen, aber nicht notwendig zu einem gleichwertigen Ausgleich für den Verzicht auf den VA führen. Bei der richterlichen Wirksamkeitskontrolle können die Kompensationsleistungen allenfalls als unzureichend angesehen werden, wenn sie nicht annähernd geeignet sind, die aufgrund des geplanten Zuschnitts der Ehe sicher voraussehbaren oder die bereits entstandenen ehebedingten Versorgungsnachteile des verzichtenden Ehegatten zu kompensieren.
Die F hat keine Berufsausbildung. Sie ist keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Nach eigenen Angaben stand ihr bei Eheschließung nur ein geringes Privatvermögen zur Verfügung. Neben der Lebensversicherung muss beachtet werden, dass der F bei der Vermögensauseinandersetzung eine im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie übertragen worden ist und der M sich zu deren Entschuldung verpflichtet hat.
Ausschluss des ZGA ist ebenfalls wirksam
Der ZGA ist von nachrangiger Bedeutung im System der Scheidungsfolgen. Daher ist er einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich. Ob trotz der Kernbereichsferne im Einzelfall Anlass zu einer verstärkten Inhaltskontrolle besteht, wenn der Ehevertrag zum Verzicht auf begründete Rechtspositionen führt, wenn der haushaltsführende Ehegatte nach langjähriger Ehe auf den ZGA auch für die Vergangenheit verzichtet, kann dahinstehen. Der Verzicht auf den ZGA ist hier nicht kompensationslos erfolgt, weil sich der M verpflichtet hat, die Verbindlichkeiten bezüglich der von F gewählten Wohnung zu tilgen. Wenn die Eheleute unter dem Eindruck einer Ehekrise oder bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung umfassende Regelungen über ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse treffen, verfolgen sie damit regelmäßig folgenden Zweck: Sie wollen ihre Vermögensauseinandersetzung beschleunigen und vereinfachen und diese ggf. auch von den Unwägbarkeiten des Stichtagprinzips im ZGA unabhängig machen. Gründe dafür, dass der Verzicht auf den ZGA für die F hier mit gravierenden wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Denn bei Vertragsabschluss war noch nicht vorhersehbar, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen wirtschaftlichen Verhältnissen der Güterstand enden würde.
Ausschluss des Unterhalts ist unbedenklich
Der Ausschluss des Betreuungsunterhalts ist unbedenklich. Der S war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits 17 Jahre alt. Mit weiteren Kindern war nicht mehr zu rechnen.
Der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit und Alters, der ebenfalls zum Kernbereich gehört, ist zu billigen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war für die Parteien noch nicht absehbar, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten der Verzichtende wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 48-jährige F war noch weit von der gesetzlichen Regelaltersgrenze entfernt und unterlag keinen gesundheitlichen Erwerbsbeeinträchtigungen. Daher war es schon bezüglich der Einsatzzeitpunkte zweifelhaft, ob sie nach der Scheidung Unterhaltsansprüche wegen Alters oder Krankheit haben würde. Außerdem verfügte die F aufgrund von Erbschaften über Privatvermögen, wozu noch das Wertpapiervermögen und die vom M abzuschließenden Rentenversicherungen hinzukamen.
Den Ausschluss des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit und des Aufstockungsunterhalts ist zu billigen, weil diese nicht zum Kernbereich gehören. Auch diese Unterhaltstatbestände können aber bei dem bei Vertragsabschluss gelebten Ehemodell bezüglich des Ausgleichs von ehebedingten Nachteilen im beruflichen Fortkommen bedeutsam sein. Allerdings sind hier bei der F solche Erwerbsnachteile nicht zu sehen. Sie wird nach der Scheidung ihren notwendigen Lebensbedarf unabhängig von Unterhaltszahlungen des M decken können.
Vertrag hält der Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 BGB stand
Die Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB) setzt voraus, dass das Zusammenwirken aller Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt. Es muss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigenden Begünstigten geschlossen werden können. Aufgrund einer Gesamtwürdigung muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass sich in dem ausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine nur auf die Einseitigkeit erlassene Verteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt kann auch ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit i.d.R. nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder intellektuelle Unterlegenheit hindeuten könnte.
Das Ansinnen des M, die Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrags fortsetzen zu wollen, deutet noch nicht darauf hin, dass sich F in einer unterlegenen Verhandlungsposition befindet. Etwas anderes könnte aber u.U. bei einem erheblichen Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den Eheleuten gelten. Das ist der Fall, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderem Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe angewiesen ist. Denn ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe würde dieser einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, selbst wenn man anführen würde, dass F aufgrund ihrer beruflichen Möglichkeiten nach der Scheidung nur ein bescheidenes Einkommen erzielen kann. Sie mag unter dem Eindruck der Ankündigung des M gestanden haben, ihr wegen vermeintlicher Verwirkung sämtliche Unterhaltsansprüche keinerlei Unterhalt zahlen zu wollen. Die F verfügte aber zu diesem Zeitpunkt über ein Privatvermögen und besaß zudem eine Rechtsposition aus der Ehe, die sie bezüglich ZGA, VA und Teilhabe am gemeinsamen Wertpapier- und Immobilienvermögen bereits erworben hatte und die ihr nicht mehr hätte genommen werden können.
Der Hinweis der F, dass sie im Interesse des S eine Scheidung vermeiden wollte, greift nicht durch. Denn dies traf auch auf den M zu. Wenn die Eheleute in der Ehekrise oder bei bevorstehender Scheidung unter anwaltlichem Beistand nach langen Verhandlungen und genügender Überlegungszeit einen Vertrag zur umfassenden Regelung aller Scheidungsfolgen schließen, kann zunächst davon ausgegangen werden, dass sie ihre gegenläufigen vermögensrechtlichen Interessen angemessen ausgeglichen haben und selbst eine besondere Großzügigkeit oder Nachgiebigkeit des einen Ehegatten nicht auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruht.
Eine Sittenwidrigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der M mit dem Vertrag das verwerfliche Ziel verfolgt hat, die F mit dem Ausschluss des VA wegen ihres Ehebruchs zu bestrafen. Dieses Motiv könnte zwar einem nur unter unfairen Verhandlungsbedingungen zustande gekommenen Ausschluss des VA nicht zur Wirksamkeit verhelfen. Es begründet aber keine ungleiche Verhandlungsposition, der der Makel der Sittenwidrigkeit anhaftet. Es kann nicht einleuchten, warum ein tatsächlich oder vermeintlich betrogener Ehegatte, der bei den Vertragsverhandlungen einen Ausschluss des VA verlangt, subjektiv verwerflich handeln sollte, ein nicht betrogener Ehegatte in derselben Situation aber nicht.
Zu beanstanden ist aber, dass das OLG sich nicht mit den Regelungen zum Trennungsunterhalt auseinandergesetzt hat. Insbesondere nicht die Auswirkungen einer etwaigen Nichtigkeit auf den Gesamtvertrag überprüft hat. Dazu ausführlich S. 116 f. in diesem Heft.
Praxishinweis
Der Ausschluss des VA kann durch andere Vorteile kompensiert werden, die annähernd eine gleiche Absicherung bieten müssen. Es reicht aus, wenn dem Ehegatten, der die ehebedingten Nachteile erlitten hat, eine Altersversorgung ermöglicht wird, die er aufgrund seiner eigenen Leistungsfähigkeit ohne die Ehe hätte erzielen können. Nicht erforderlich ist es, diesen Ehegatten an den besseren Einkünften des anderen Ehegatten teilhaben zu lassen, wozu ja auch der VA zählt. Daher ist es möglich, Vereinbarungen zu treffen, die dem unterlegenen Ehegatten eine Altersversorgung gewährleistet, die er ohne die Ehe hätte erwerben können. Auf Grundlage dieses Maßstabs ist auch zu bewerten, ob die Kompensationsleistung angemessen ist.
Da der ZGA nicht zu den Kernbereichen gehört, sind hier Eingriffe am ehesten zulässig. Im Einzelfall kann ggf. Anlass zur verstärkten Inhaltskontrolle bestehen, wenn der Ehevertrag zum Verzicht auf Rechtspositionen führt, also insbesondere, wenn der haushaltsführende Ehegatte nach langer Ehe auf den ZGA auch für die Vergangenheit verzichtet. Dieses Problem stellt sich, wenn es um die Gesamtschau des Ehevertrags hinsichtlich dessen Sittenwidrigkeit geht.
Bei den Ausführungen zum Unterhaltsverzicht hat der BGH beim Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit und wegen Alters keine Bedenken gesehen. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei für die Parteien noch nicht absehbar gewesen, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten der Verzicht der Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte. Dies ist bedenklich, weil der BGH damit seine eigene Prüfungssystematik verlässt. Die Sittenwidrigkeit ist aufgrund der Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu prüfen. Nach dem BGH sind aber bereits die Umstände zu beachten, die zum Zeitpunkt der Krankheit oder des Alters gegeben sind.
Bei der Gesamtwürdigung der Regelung des Ehevertrags und der subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit wirkt sich aus, dass es sich um eine Scheidungsfolgenvereinbarung handelt. Die Eheleute haben zu diesem Zeitpunkt anwaltlich beraten die Auseinandersetzung der Ehe für den Fall einer Scheidung getroffen, die ebenfalls in Erwägung gezogen wurde. Es kann daher kaum von einer unterlegenen Rechtsposition eines Ehegatten gesprochen werden.
Weiterführender Hinweis
- BGH FamRZ 13, 195; 269. Die vorliegende Entscheidung führt diese Rechtsprechung fort