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  • · Fachbeitrag · Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

    Rentenkürzung aufgrund des VA in Altfällen rechtswidrig

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Der BGH hat eine wichtige Entscheidung zu der Frage getroffen, wie eine nach früherem Recht durch sog. analoges Quasi-Splitting ausgeglichene Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aufgrund des VA gekürzt werden darf. Danach führt die bisherige Praxis einzelner Versorgungsträger zu einer rechtswidrigen Benachteiligung der Ausgleichspflichtigen. Diese können u. U. erhebliche Nachforderungen geltend machen. |

    Sachverhalt

    Zwischen M und F wurde der VA nach dem bis August 2009 geltenden früheren Recht durchgeführt. M hatte in der Ehezeit u. a. ein Anrecht bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) im nominalen Ausgleichswert von ‒ bezogen auf das Ende der Ehezeit ‒ monatlich 53,58 EUR erworben. Im Rahmen des VA wurde dieser Betrag nach der damals geltenden BarwertVO „dynamisiert“ und in eine gesetzliche Rentenanwartschaft von monatlich 11,11 EUR umgerechnet. In Höhe dieses Betrags wurde im Wege des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zulasten des Anrechts des M für die F eine gesetzliche Rentenanwartschaft begründet.

     

    M bezieht seit Januar 2012 von der RZVK eine Erwerbsminderungsrente. Bei deren Berechnung hat die RZVK ab Rentenbeginn aufgrund des VA eine Kürzung um monatlich 53,58 EUR vorgenommen. Diesen Betrag hat sie durch Rückrechnung des im Scheidungsurteil zugrunde gelegten dynamischen Ausgleichswerts von monatlich 11,11 EUR ermittelt. Sie stützt sich dabei auf folgende in ihrer Satzung enthaltene Vorschrift: „Soweit der VA nach dem analogen Quasisplitting durchgeführt wurde, werden die Renten in analoger Anwendung des § 57 BeamtVG mit der Maßgabe gekürzt, dass ein dynamischer Begründungsbetrag aus einem nicht volldynamischen Anrecht in einen statischen bzw. teildynamischen Kürzungsbetrag mit den vom Familiengericht verwendeten Faktoren umgerechnet wird.“ Die Rente wird satzungsgemäß jährlich ab Juli um 1 Prozent erhöht. Entsprechend passt die RZVK auch den Kürzungsbetrag an.