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  • · Fachbeitrag · Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

    „Startgutschriften“ werden neu berechnet

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes haben aufgrund der Beanstandungen des BGH ihre Satzungen geändert und die sog. Startgutschriften für rentenferne Versicherte neu geregelt. Sie haben damit begonnen, neue Auskünfte über die Anrechte dieser Personen zu erteilen. Ausgesetzte Verfahren über den VA können daher wiederaufgenommen und abgeschlossen werden. |

    1. Warum sind VA-Verfahren ausgesetzt worden?

    Mit Wirkung zum 1.1.02 wurde die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes grundlegend reformiert. Die bis Ende 2001 erworbenen Anrechte wurden nach besonderen Bestimmungen als „Startgutschriften“ in das neue Versorgungspunktesystem überführt. Bei der Berechnung der Startgutschriften wurde nach „rentenfernen“ und „rentennahen“ Versicherten differenziert. Als rentenfern galt, wer am 1.1.02 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, also nach dem 31.12.46 geboren war.

     

    Mit Urteil vom 14.11.07 erklärte der BGH die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte wegen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für unwirksam (BGH FK 08, 52). Infolgedessen konnten die Anrechte der betroffenen Ehegatten bis zu einer ‒ den Tarifpartnern obliegenden ‒ Neuregelung nicht mehr (vollständig) berechnet werden. Daher mussten Verfahren über den VA, in denen das Anrecht eines zu den rentenfernen Jahrgängen gehörenden Ehegatten auszugleichen war, dessen Ehezeitanteil eine Startgutschrift enthielt, aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und ‒ in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ‒ ausgesetzt werden (BGH FK 09, 98).