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  • 20.02.2013 · Fachbeitrag · Zusatzversorgung des öffentlichen Diensts

    Ausgleich von Startgutschriften ist jetzt möglich

    | Soweit wegen der Verfassungswidrigkeit der Übergangsbestimmungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Diensts (BGH FK 08, 52) der Wertausgleich bei der Scheidung nicht durchgeführt und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (VA) vorbehalten wurde, kann nach Wegfall des Hindernisses aufgrund der Neufassung der Satzungsbestimmungen dennoch der Wertausgleich bei der Scheidung durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass vor rechtskräftigem Abschluss des VA-Verfahrens eine neue Auskunft zu dem auszugleichenden Anrecht erteilt wird (BGH 18.4.12, XII ZB 473/10, FamRZ 12, 1130, Abruf-Nr. 130502 ). |