Beim Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen ist die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmenüberschuss zu begrenzen. Das hat der BFH nun entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zu § 4 Abs. 4a EStG entschieden (BFH 14.3.18, X R 17/16).
Kosten für eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung können bei den aus der Verwaltung des Nachlasses erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden. Für die ...
Die Bundesregierung hatte sich bereits zur ertragsteuerlichen Behandlung von Geschäften mit Kryptowährungen geäußert. Nun hat das BMF auch die umsatzsteuerliche Seite gewürdigt und sich dabei ausdrücklich auf ein ...
Kosten bei der Auflegung eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Einkünften können grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Wie der BFH allerdings zugleich entschieden hat, stehen dabei anfallende Verluste im Fall des § 15b Abs. 3 EStG nur zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen aus dem Fonds zur Verfügung. Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, die insoweit von Anschaffungskosten ausging, als durch die Einführung des § 15b EStG im Jahr 2005 überholt angesehen (BFH 26.4.18, ...
Wer die degressive Gebäude-AfA in Anspruch genommen hat, kann nicht nachträglich zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer übergehen. Das hat der BFH jüngst zu § 7 Abs. 5 EStG entschieden (BFH 29.5.
Schon seit Jahren ist die Umsatzsteuer-Nachschau ein probates Mittel der Finanzverwaltung, um umsatzsteuerlich relevante Vorgänge auf einfachem Wege festzustellen und das Überraschungsmoment ggf. für sich zu nutzen.
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Bei der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen kann es zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete erforderlich sein, einen Zuschlag für die Möblierung zu berücksichtigen. Ein solcher Möblierungszuschlag ist laut BFH dann zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine Ermittlung in anderer Weise kommt nicht in Betracht (BFH 6.2.18, IX R 14/17).