02.04.2014 · IWW-Abrufnummer 171501
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Beschluss vom 16.01.2014 – 4 TaBV 30/13
1.
Trifft ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats in der Einigungsstelle mit dem Betriebsrat eine Honorarvereinbarung (EUR 290,00 / Stunde), so bedarf eine solche Vereinbarung ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt erforderlich ist, jedenfalls der Textform gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG.
2.
Eine Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und dessen Verfahrensbevollmächtigten in der Einigungsstelle ist - wenn überhaupt - allenfalls in Höhe des Honorars des betriebsfremden Beisitzers denkbar.
Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten: 1. - Antragsteller/Beschwerdeführer - Verf.-Bev.: 2. - Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin - Verf.-Bev.: hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die Anhörung der Beteiligten am 16.01.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer b e s c h l o s s e n : Tenor: Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel (1 BV 90 d/12) vom 25.04.2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin (nachfolgend: Arbeitgeberin) verpflichtet ist, den Antragsteller (nachfolgend: Gesamtbetriebsrat) von den Kosten eines Rechtsanwalts freizustellen, der für den Gesamtbetriebsrat als Verfahrensbevollmächtigter vor einer Einigungsstelle aufgetreten ist. Am 1./2. Dezember 2010 beschloss der Gesamtbetriebsrat, den Rechtsanwalt Dr. ... (nachfolgend: Verfahrensbevollmächtigter) mit seiner Vertretung als Verfahrensbevollmächtigten vor der SAP-HCM-Einigungsstelle zu beauftragen. Der Verfahrensbevollmächtigte war zuvor bereits im Unternehmen der R... AG bei der Betriebsänderung 2009 für den Betriebsrat tätig gewesen und einigte sich seinerzeit mit der R... AG auf eine Abrechnung nach Stunden, und zwar der Basis von 290,-- EUR je Stunde der anwaltlichen Tätigkeit und 100,-- EUR für Reisezeiten zuzüglich Reisekosten. Vor Beginn der Einigungsstelle SAP HCM informierte der Verfahrensbevollmächtigte den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden, die Abrechnung solle entsprechend den Sätzen der Beratung zur Betriebsänderung 2009 erfolgen, was der Gesamtbetriebsratsvorsitzende bestätigte. Bei Beginn der Einigungsstelle SAP HCM teilte der Verfahrensbevollmächtigte dem Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin mit, dass er wieder auf der Basis 290,--/100,-- EUR abrechnen werde. Der anwesende Personalleiter der Arbeitgeberin erwiderte darauf, dies nicht zu akzeptieren. Der Verfahrensbevollmächtigte führte dazu aus, die Beauftragung sei nicht durch die Geschäftsführung erfolgt, sondern vom Betriebsrat und die Vergütung sei zu berechnen nach den Sätzen der Betriebsänderung 2009. Die Einigungsstelle trat erstmals am 27. April 2011 zusammen. Darauf folgten weitere sechs Sitzungen, wobei die letzte Sitzung am 12. April 2012 stattfand. Sie endete ohne Einigung oder Beschluss, da der Konzernbetriebsrat eine Konzernbetriebsvereinbarung abschloss, wodurch die Einigungsstelle auf Unternehmensebene ihre Zuständigkeit verlor. Der Vorsitzende der Einigungsstelle rechnete unter dem 25. Juli 2012 auf der Basis eines Stundensatzes von EUR 250,-- und eines Zeitaufwandes von 36,5 Stunden gegenüber der Arbeitgeberin ab (EUR 9.125,-- zzgl. 19 % MwSt). Seine Tätigkeit erstreckte sich über die Zeit vom 27. Februar 2011 (Vorbereitung) bis zum 15. April 2012 (Vorbereitung). In einem Protokoll der Sitzung des Gesamtbetriebsrats//Wirtschaftsausschuss am 25. Juni 2012 in U... heißt es: "es wird beantragt, die Leistungen von Rechtsanwalt Dr. ... für den GBR auf der Basis der Kostenvereinbarung mit Frau L... (inzwischen: Frau S...) /R... AG, zu entgelten, nämlich 290,-- EUR/Stunde sowie 100,-- EUR/Reisestunde zuzüglich Mehrwertsteuer und Kosten für das Reisemittel gemäß den entsprechenden Belegen." Der Gesamtbetriebsrat hat das Protokoll nur auszugsweise und teilweise geschwärzt zur Akte gereicht (Bl. 186, 187). Der Verfahrensbevollmächtigte übersandte dem Gesamtbetriebsrat mit Schreiben vom 4. September 2012 die Abrechnung seiner Tätigkeit und legte dabei einen Stundensatz von 290,-- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zugrunde. Für eine aufgeführte Zeit von 64 Stunden und 25 Minuten berechnete er insgesamt 22.172,67 EUR. Die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten erstreckte sich ausweislich seiner Darstellung auf die Zeit vom 17. März 2011 (Besprechung GBR) bis zum 29.6.2012 (Be- und Überarbeitung Entwürfe). Die Arbeitgeberin lehnte die Begleichung der Rechnung mit der Begründung ab, die Vergütungssätze seien nicht vereinbart worden. Am 9. November 2012 beschloss der Gesamtbetriebsrat, das streitgegenständliche Beschlussverfahren durchzuführen und den Verfahrensbevollmächtigten damit zu beauftragen. Wegen der erstinstanzlich vorgetragenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen und der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Gesamtbetriebsrates überwiegend abgewiesen und festgestellt, dass die Arbeitgeberin lediglich verpflichtet ist, ihn - Gesamtbetriebsrat - von den Kostenansprüchen des Rechtsanwalts Dr. ... in Höhe von 5.371,66 EUR freizustellen. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Honorarzusage des Betriebsrates sei nicht angemessen. Bei der vorgenommenen Abrechnung seitens des Verfahrensbevollmächtigten auf Stundenbasis werde auf die berechtigten Belange der Arbeitgeberin nicht genügend Rücksicht genommen. Denn diese habe keinerlei Möglichkeit mehr, auf die Höhe des Gesamthonorars Einfluss zu nehmen. Mit der Honorarzusage für eine Abrechnung auf Stundenbasis habe der Gesamtbetriebsrat die Möglichkeit, die Arbeitgeberin quasi unbegrenzt zu belasten, je nachdem, wie lange sich das Einigungsstellenverfahren hinziehe und je nachdem, welchen Arbeitsaufwand der jeweilige Verfahrensbevollmächtigte bereit sei, in das Verfahren zu investieren. Auch eine Honorarzusage auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Höhe von 7/10 der Vergütung des Vorsitzenden komme nicht in Betracht. Dabei handele es sich gerade nicht um eine "akzessorische" Honorarzusage, die zu einer Konzentration der Honorarstreitigkeiten führe. Weder stehe mit der Festsetzung des Honorars des Einigungsstellenvorsitzenden die Gesamtbelastung des Arbeitgebers fest noch habe der Arbeitgeber die Möglichkeit, auf eine dem Arbeitsaufwand und der Schwierigkeit der Regelungsmaterie angemessene Vergütung des Vorsitzenden der Einigungsstelle hinzuwirken. Mangels einer wirksamen Honorarvereinbarung sei daher die Höhe des zu erstattenden anwaltlichen Honorars nach der gesetzlichen Auffangregelung des § 2 i.V.m. VV 2303 RVG ermitteln, was zu einem Freistellungsanspruch in der tenorierten Höhe führe. Als Gegenstandswert seien 500.000,-- EUR in Ansatz zu bringen, darauf die 1,5 Gebühr zu beziehen. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss. Der Gesamtbetriebsrat hat gegen den ihm am 30. Mai 2013 zugestellten Beschluss am 28. Juni 2013 Beschwerde eingelegt und diese am 30. Juli 2013 begründet. Der Gesamtbetriebsrat trägt vor: Er habe nicht beschlossen, seinem Verfahrensbevollmächtigten ein Stundenhonorar zuzusagen auf der Basis der vom Einigungsstellenvorsitzenden aufgewandten Stunden, sondern ein Stundenhonorar, das für die erforderlichen Stunden gezahlt werde, die der Verfahrensbevollmächtigte selbst für ihn - Gesamtbetriebsrat - tätig werde. Der Aufwand des Verfahrensbevollmächtigten sei weder identisch mit jenem des Einigungsstellenvorsitzenden noch mit jenem der Beisitzer. Der Einigungsstellenvorsitzende nehme nicht an den internen Sitzungen einer der beiden Seiten teil. Er habe weniger "Nebenstunden" als der Verfahrensbevollmächtigte. Der Stundensatz in Höhe von 290,-- EUR sei angemessen. Aufgrund der Deckelung von Streitwerten komme vielfach eine Abrechnung nach dem RVG zu einer unverhältnismäßig niedrigen Anwaltshonorierung. Sowohl für den Arbeitgeber wie auch für den Verfahrensbevollmächtigten der Betriebsratsseite seien die Kosten einer Einigungsstelle weder auf Streitwertbasis noch in Anlehnung an das Beisitzerhonorar kalkulierbar. Dies gelte erst recht für den Betriebsrat selbst, der in aller Regel über keinerlei gebühren- oder streitwertrechtliche Kenntnisse verfüge. Bewege sich dagegen eine vorher vereinbarte Stundenvergütung im Rahmen des marktüblichen, so sei für beide Seiten der Aufwand bestimmbar. Der Stundensatz von 290,-- EUR sei marktübliche Vergütung für einen erfahrenen Fachanwalt mit ausgewiesenen Kenntnissen gerade auch in Einigungsstellen. Der Hinweis des Arbeitsgerichts auf die Verzögerungsmöglichkeiten trage nicht. Häufig sei es die Arbeitgeberseite, die das Verfahren verzögere. Gerade im konkreten Fall habe es die Arbeitgeberin in der Hand gehabt, durch konstruktive Arbeit in der Einigungsstelle deren Ablauf erheblich zu beschleunigen. Dies sei nicht erfolgt. Die von seinem Verfahrensbevollmächtigten aufgeführten Stunden seien notwendig und erforderlich gewesen. Schließlich sei es systemwidrig, wenn das Arbeitsgericht statt der vereinbarten Honorarzusage nunmehr umstelle auf eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert. Der Gesamtbetriebsrat beantragt, in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kiel vom 25.4.2013 - 1 BV 90 d/12 - die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn - Gesamtbetriebsrat - von den gegen ihn gerichteten Kostenansprüchen des Rechtsanwaltes Dr. ... für dessen anwaltliche Vertretung als Verfahrensbevollmächtigter im Zusammenhang mit der Einigungsstelle SAP HCM in Höhe des nach Zahlung von EUR 5.371,66 noch verbleibenden Restes von 16.801,01 EUR durch Zahlung dieses Betrages an das Rechtsanwaltsbüro Dr. ... freizustellen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie führt weiterhin aus, eine Vergütungsabrede zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten und dem Gesamtbetriebsrat sei zu keinem Zeitpunkt - auch nicht nachträglich - wirksam geschlossen worden. Denn ausweislich des auszugsweise vorgelegten Protokolls vom 28. Juni 2012 werde dort ohne Nennung eines Tagesordnungspunktes ausdrücklich nur "beantragt" und damit nicht beschlossen, den Verfahrensbevollmächtigten mit 290,-- EUR Stundensatz zu vergüten. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird Bezug genommen auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze. In der Beschwerdeverhandlung wies der Vorsitzende auf die Vorschrift des § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG hin und erörterte mit den Beteiligten ausführlich, dass mangels einer Vergütungsvereinbarung in Textform es an einer wirksamen solchen Vereinbarung wegen § 125 Satz 1 BGB i.V.m. § 126 b BGB fehle. Nachdem etwaige Vergleichsgespräche gescheitert waren, bat der Verfahrensbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrates um eine Unterbrechung und kehrte anschließend in die Sitzung zurück mit einer während der kurzen Unterbrechung gefertigten handschriftlichen Honorarvereinbarung nach RVG zwischen dem GBR RLS und Rechtsanwalt Dr. ... mit Datum vom 16. Januar 2014. In der Vereinbarung heißt es: "Die Beteiligten vereinbaren, dass die Tätigkeit von Rechtsanwalt ... als Verfahrensbevollmächtigter in der Einigungsstelle SAP/HCM abgerechnet wird mit 290,-- EUR/Stunde und 100,-- EUR/Reisestunde." Unterzeichnet ist diese Honorarvereinbarung von Rechtsanwalt Dr. ... und dem im Termin anwesenden stellvertretenden Gesamtbetriebsratsvorsitzenden. II. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Freistellungsanspruch auf einen Betrag von 5.371,66 EUR begrenzt. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen im Ergebnis keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Gesamtbetriebsrat hat keinen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin ihn von weiteren 16.801,01 EUR gegenüber dem Rechtsanwaltsbüro Dr. ... freistellt. Es fehlt bereits an einer formwirksamen Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG. 1. Gemäß § 3 a Absatz 1 Satz 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Sie muss gemäß § 3 a Abs. 1 Satz 2 RVG als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Der durch die Regelung begründete Formzwang gilt im Unterschied zu § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG a.F. nicht nur für das Honorarversprechen des Mandanten, sondern für die Vereinbarung im Ganzen und folglich auch für die Erklärung des Rechtsanwalts. Schreibt das Gesetz die Wahrung der Textform vor, muss gemäß § 126 b BGB die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Eine Vereinbarung, die nicht der Textform des § 126 b BGB i.V.m. § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht, ist nichtig (§ 125 Satz 1 BGB) und der darauf basierende Honoraranspruch unbegründet (BGH, Urteil vom 3.11.2011 - IX ZR 47/11 -, zitiert nach [...] Rn. 15 - 17). Der Rechtsanwalt kann dann gemäß § 4 b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. 2. Das Freistellungsbegehren des Gesamtbetriebsrates in Höhe weiterer 16.801,01 EUR scheitert bereits an der notwendigen und nicht vorliegenden Vereinbarung in Textform. a. § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG findet auch auf eine etwaige Vergütungs- beziehungsweise Honorarvereinbarung zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten in der Einigungsstelle und dem Gesamtbetriebsrat Anwendung. § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG erfasst jede Vergütungsvereinbarung, deren Ziel es ist, anders abrechnen zu lassen als gemäß § 2 Abs. 1 RVG (Gegenstandswert) mit den Bestimmungen des Vergütungsverzeichnisses. Die vom Verfahrensbevollmächtigten angeführte Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat hat zum Ziel, einen Vergütungsanspruch zu begründen, bei dem die Gebühren nicht nach § 2 Abs. 1 RVG berechnet werden. Es handelt sich folglich um eine Vergütungsvereinbarung, die der Formvorschrift des § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG unterfällt. Unerheblich ist, dass die vom Verfahrensbevollmächtigten angeführte Vergütungsvereinbarung nicht mit der Arbeitgeberin, sondern mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossen sein soll. Der Umstand, dass eine solche Vergütungsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat finanziell letztlich nicht diesen wirtschaftlich belasten würde, sondern die Arbeitgeberin, führt nicht dazu, dass § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG auf eine solche Vereinbarung nicht anwendbar ist. Denn der Schutzzweck dieser Regelung besteht darin, den Auftraggeber vor einer unüberlegten, leichtfertigen oder unbewussten Eingehung von solchen Zahlungspflichten zu schützen, die ihn und zudem dem Ansehen der Rechtspflege schaden können (Hartmann, Kostengesetze, 43 Aufl., § 3 a RVG Rn. 11). Dieser Schutzzweck gilt grundsätzlich dann, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber eine solche Vergütungsvereinbarung abschließt, und zwar egal, ob der Auftraggeber selbst aus einer solchen Vereinbarung zu zahlen hat oder er -möglicherweise - einen Dritten (hier: Arbeitgeberin) verpflichten will. Gerade dann, wenn wie hier der Betriebsrat die Arbeitgeberin mit einer solchen Vergütungsvereinbarung zur Zahlung verpflichten will, verlangt es der Schutzzweck des § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG umso mehr, dass die Textform eingehalten wird, damit dem Gesamtbetriebsrat beziehungsweise Betriebsrat deutlich wird, worauf er sich einlässt. b. Die vom Gesamtbetriebsrat für die Vergütungsvereinbarung angeführte Äußerung ihres Vorsitzenden, der Verfahrensbevollmächtigte könne nach den Sätzen der "Betriebsänderung 2009" abrechnen und der sodann später - nach der letzten Sitzung der Einigungsstelle und einen Tag vor Beendigung der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten für die Einigungsstelle - gefasste Beschluss vom 28. Juni 2012 erfüllen das Formerfordernis des § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG nicht. Dies ist so offensichtlich, dass es eigentlich weiterer Ausführungen dazu nicht bedarf. Lediglich weil der Verfahrensbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats auch in der mündlichen Verhandlung seinen schriftsätzlichen Vortrag aufrechterhielt, wonach das Formerfordernis angeblich nur dann relevant sei, wenn der Auftraggeber den Abschluss einer solchen Vereinbarung bestreite, sei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.11.2011 (IX ZR 47/11) hingewiesen, der deutlich zu entnehmen ist, dass eine Nichtbeachtung der Formvorschrift des § 3 a Absatz 1 Satz 1 RVG zur Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung wegen § 125 Satz 1 BGB führt. 3. Der Gesamtbetriebsrat kann den Formmangel auch nicht dadurch überwinden, dass er nach den Hinweisen des Vorsitzenden in der Beschwerdeverhandlung eine während der Unterbrechung erstellte und von Rechtsanwalt Dr. ... und dem stellvertretenden Gesamtbetriebsratsvorsitzenden unterzeichnete Honorarvereinbarung vorlegt. a. Der Beschluss ist schwebend unwirksam. Denn der stellvertretende Gesamtbetriebsratsvorsitzende unterzeichnete die Vereinbarung ohne vorherigen legitimierenden Beschluss des Gesamtbetriebsrats. aa. Der Gesamtbetriebsrat kann sich insoweit nicht darauf stützen, er habe bereits am 28. Juni 2012 einen entsprechenden Beschluss gefasst. Selbst wenn zu Gunsten des Gesamtbetriebsrats angenommen werden würde, der Beschluss vom 28. Juni 2012 beziehe sich auf die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten in der Einigungsstelle SAP-HCM, was sich dem Text aber nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, so bliebe weiterhin entscheidend, dass dieser Beschluss keine Legitimation sein kann für die am 16. Januar 2014 nunmehr vom stellvertretenden Gesamtbetriebsrat unterzeichnete Honorarvereinbarung. Denn mit dieser Honorarvereinbarung vom 16. Januar 2014 hat der Gesamtbetriebsrat ein neues "Rechtsgeschäft" abgeschlossen. Eine solche Honorarvereinbarung kann nicht rückwirkend eine - wie hier - formnichtige Vereinbarung heilen, sondern sie ist ein neues Rechtsgeschäft. Für eine solche neue rechtsgeschäftliche Vereinbarung bedarf es eines neuen Beschlusses des Gesamtbetriebsrates. Denn der Gesamtbetriebsrat musste die Erforderlichkeit gemäß § 40 BetrVG nunmehr prüfen bezogen auf den Zeitpunkt der erneuen Beschlussfassung. Dies ist ein anderer Maßstab als jener am 28. Juni 2012. bb. Vereinbarungen, die der Betriebsratsvorsitzende, sein Stellvertreter oder ein anderes beauftragtes Mitglied ohne einen wirksamen Betriebsratsbeschluss abgeschlossen haben, sind nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Sie können zwar vom Betriebsrat durch eine spätere ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 184 Abs. 1 BGB genehmigt werden (BAG, Beschluss vom 10.10.2007 - 7 ABR 51/06 -, Der Betrieb 2008 S. 479). Ein solcher Beschluss liegt jedoch nicht vor. Das Beschwerdegericht war auch nicht gehalten, dem Gesamtbetriebsrat durch Vertagung zu ermöglichen, einen solchen Beschluss nachzuholen. Dies wird von der Pflicht zur Amtsermittlung nicht erfasst. Es war allein Obliegenheit des Gesamtbetriebsrates und von dessen Verfahrensbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass bis zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung (Beschwerdeinstanz) die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Hinzu kommt, dass hier auch keineswegs gewiss ist, ob der Gesamtbetriebsrat das Vorgehen seines stellvertretenden Vorsitzenden bei Unterzeichnung der Honorarvereinbarung nachträglich billigen würde. Zwar könnte einiges dafür sprechen, dass tatsächlich der Gesamtbetriebsrat zustimmen würde. Sicher ist dies aber keineswegs. Denn der Gesamtbetriebsrat wäre bei einer erneuten Beschlussfassung gehalten gewesen zur Prüfung, ob die Zustimmung zu der schwebend unwirksamen Honorarvereinbarung überhaupt gemäß § 40 BetrVG erforderlich sein könnte. Dass eine solche nachträgliche Vereinbarung im Hinblick auf § 40 BetrVG problematisch und folglich eine nachträgliche Genehmigung durch den Gesamtbetriebsrat kein "Selbstgänger" hätte sein dürfen, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter 3b. Das Beschwerdegericht ist jedenfalls nicht gehalten, unter dem Gesichtspunkt des Amtsermittlungsgrundsatzes von einer Entscheidung abzusehen, um dem Gesamtbetriebsrat insoweit erst einen Klärungsprozess zu ermöglichen. b. Die schriftliche Honorarvereinbarung vom 16. Januar 2014 kann zudem auch deshalb nicht Grundlage des begehrten Freistellungsanspruches sein, weil sie gemäß § 40 BetrVG nicht erforderlich war. Die Frage der Erforderlichkeit ist von dem Zeitpunkt des Beschlusses aus zu beurteilen, der die Kosten auslöst (BAG, Beschluss vom 10.10.2007 - 7 ABR 51/06 -, Der Betrieb 2008, 479). Hier hätte der Gesamtbetriebsrat vor der Verursachung der Kosten des Verfahrensbevollmächtigten, also vor dessen Beauftragung und vor Abschluss einer etwaigen Honorarvereinbarung, mit dem Maßstab des § 40 BetrVG prüfen müssen, ob die Höhe des Honorars erforderlich ist. Nachträglich kann eine solche Prüfung nicht mehr erfolgen. Die lange nach Beendigung der Einigungsstelle am 16. Januar 2014 ohne Beschluss des Gesamtbetriebsrats getroffene Honorarvereinbarung war nicht mehr erforderlich. Sie sollte lediglich dem Kosteninteresse des Verfahrensbevollmächtigten dienen, der es zuvor versäumt hatte, eine formwirksame Vereinbarung zu schließen. Das Gebühreninteresse beziehungsweise Honorarbegehren des Rechtsanwalts darf bei der Prüfung der Erforderlichkeit keine Rolle spielen. Soweit es um die Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten in der Einigungsstelle geht und um die Frage, ob eine Honorarvereinbarung erforderlich ist, kann die Prüfung der Erforderlichkeit nur vor Beginn der Einigungsstelle erfolgen. Denn der Gesamtbetriebsrat muss prüfen, ob er nur durch Honorarvereinbarung einen Anwalt seines Vertrauens finden kann. Nach Abschluss der Einigungsstelle ist eine solche Prüfung nachträglich nicht mehr möglich. Folglich scheitert das weitere Feststellungsbegehren bereits an § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG. 4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch in der gebotenen Kürze auf Folgendes hingewiesen: a. Selbst wenn die Schriftform des § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG dem Freistellungsbegehren des Gesamtbetriebsrates nicht entgegenstehen würde, so wäre das Begehren in der beantragten Höhe unbegründet. Denkbar wäre allenfalls eine vom Gesamtbetriebsrat dem Verfahrensbevollmächtigten zugesagte Vergütung in Höhe des Honorars eines betriebsfremden Beisitzers. Zur Begründung wird insoweit verwiesen auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 21. Juni 1989 (7 ABR 78/87, zitiert nach [...], Rn. 50). Eine Honorarzusage seitens des Gesamtbetriebsrates, die über diesen Betrag hinausgeht, ist nicht mit § 40 BetrVG zu vereinbaren. Das Bundesarbeitsgericht hat zudem mit Beschluss vom 20.10.1999 (7 ABR 25/98) ausgeführt, im Hinblick auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostenbelastung habe der Betriebsrat die Beauftragung des Rechtsanwaltes grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen. Sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Umstände gegeben seien, dürfe er eine Honorarzusage an den Anwalt, die zu einer höheren Vergütung als der gesetzlichen führe, insbesondere auch die Vereinbarung eines Zeithonorars, nicht für erforderlich halten. Zwar bezog sich dieser Beschluss auf ein gerichtliches Verfahren. Die dortigen Ausführungen gelten aber entsprechend bei einer Honorarzusage im Einigungsstellenverfahren, weil dort wie im gerichtlichen Verfahren § 40 BetrVG der Maßstab ist. Die Begrenzung einer möglichen Honorarzusage auf die Vergütung eines betriebsfremden Beisitzers steht auch nicht im Widerspruch zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.02.1996 (7 ABR 25/95). Dort hat der Senat zwar ausgeführt, er teile nicht die Auffassung, wonach der Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers auch den Honoraranspruch anwaltlicher Vertretung vor der Einigungsstelle begrenze. Entscheidend ist aber, dass im dortigen Verfahren der Verfahrensbevollmächtigte nach Streitwert abrechnete mit der Folge einer höheren Vergütung als jener der Beisitzer. Geht es aber - wie hier - um eine Honorarzusage unabhängig von einer Streitwertvergütung, so ist diese Honorarzusage aus den oben dargelegten Gründen unter Hinweis auf die BAG-Rechtsprechung allenfalls denkbar in Höhe der Vergütung eines betriebsfremden Beisitzers. b. Aber auch in dieser Höhe besteht kein Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten. Denn auch für eine solche Honorarzusage wurde ebenfalls die Formvorschrift des § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG nicht eingehalten. Zwar könnte in der vom Verfahrensbevollmächtigten angeführten mündlichen Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden über einen Stundensatz von 290,-- EUR gleichzeitig enthalten sein eine Vereinbarung über ein Honorar in Höhe von jedenfalls 7/10 des Einigungsstellenvorsitzenden. Jedoch gilt für eine solche reduzierte Vergütungsvereinbarung dann ebenfalls § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG. Denn § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG stellt anders als die Vorgängerregelung in § 3 Abs. 1 BRAGO und § 4 alte Fassung RVG nicht mehr darauf ab, ob eine höhere oder eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden soll. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung einer nunmehr einheitlichen Formvorschrift für alle Vergütungsvereinbarungen Abgrenzungsprobleme vermeiden und Beweisschwierigkeiten vorbeugen. Es ist nicht mehr zu differenzieren zwischen einer über das gesetzliche Maß hinausgehenden höheren und einer geringeren als der gesetzlichen Vergütung. Denn jede Vereinbarung einer Vergütung ist schon formell als solche nur insofern wirksam, als sie in einer Textform nach § 126 b BGB erfolgt, § 4 b Satz 1 RVG (Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage, § 3 a RVG Rn. 13; Geroldt/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 3 a RVG Rn. 5 - 6). Folglich hat jede Vergütungsvereinbarung, die eine andere Honorierung als jene nach Streitwert vorsieht, die Formvorschrift des § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG zu beachten. Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 21. Juni 1989 (7 ABR 78/87, zitiert nach [...] Rn. 51) sind daher nicht mehr einschlägig. Dort hatte der Senat ausgeführt, dass eine Vereinbarung, die sich am Honorar eines betriebsfremden Beisitzers orientiere, nicht die Formvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO berücksichtigen müsse, weil diese nur für die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung gelte. Insoweit hat sich aber nunmehr seit dem Jahre 2008 mit der Fassung des neuen § 3 a RVG die Rechtslage geändert, weshalb jede Vergütungsvereinbarung unabhängig von der Höhe der Textform bedarf. Das Freistellungsbegehren des Gesamtbetriebsrates über die erstinstanzliche Tenorierung hinaus ist daher unter jedem Gesichtspunkt unbegründet. Die Beteiligten, nämlich der Gesamtbetriebsrat und dessen Verfahrensbevollmächtigter, haben es schlicht unterlassen, in rechtlich einwandfreier Weise eine formgerechte Honorarzusage in Höhe von zumindest der Vergütung eines betriebsfremden Beisitzers zu treffen. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Die vom Gesamtbetriebsrat angesprochenen Fragen stellen sich wegen § 3 a RVG nicht. Hinweise: Verkündet am 16.01.2014