· Fachbeitrag · Familienrecht
„Fallstricke“ bei der Unterhaltsabänderung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erkennen
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Prüft der Rechtsanwalt außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit der Abänderung einer titulierten Unterhaltsverpflichtung seines Mandanten, entscheidet nicht nur der Auftrag des Mandanten, sondern auch die weitere Tätigkeit des Anwalts über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Um eine angemessene Abgeltung seiner Tätigkeit zu erreichen, sollte der Anwalt insbesondere die vergütungsrechtlichen Grundlagen und ihre „Fallstricke“ kennen. Der folgende Beitrag klärt auf, worauf es ankommt. |
1. Auftrag des Mandanten ist entscheidend
Bei der Tätigkeit des Anwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ist zunächst der Auftrag des Mandanten zu beachten. In der Praxis wird sich der Mandant deshalb an den Anwalt wenden, wenn sich seiner Auffassung nach die Grundlagen der titulierten Unterhaltsverpflichtung geändert haben: Der Unterhaltsverpflichtete wird eine Reduzierung, der Unterhaltsberechtigte eine Erhöhung in Betracht ziehen ‒ oder wird vom jeweils anderen diesbezüglich möglicherweise bereits in Anspruch genommen. Gleichgültig, welche Seite der Anwalt vertritt, gelten vergütungsrechtlich dieselben folgenden Regeln:
a) Ausschließliche Beratung
Der Auftrag des Mandanten an den Anwalt wird im Regelfall zunächst dahin gehend lauten, die Abänderungsmöglichkeit zu prüfen. Will der Mandant sein weiteres Vorgehen erst danach entscheiden, liegt daher ein ausschließlicher Beratungsauftrag vor. Die vergütungsrechtliche Grundlage dafür ist § 34 Abs. 1 S. 1 RVG: Der Anwalt soll auf eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten hinwirken.
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