Wird geltend gemacht, dass eine Klage (vorübergehend) nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht werden kann, muss die technische Unmöglichkeit dem Gericht gegenüber unverzüglich glaubhaft gemacht werden (FG Münster 7.12.22, 9 K 1957/22 E,G).
Wie den neuesten FAQ der BStBK zur Steuerberaterplattform (23.1.23) zu entnehmen ist, rät die BStBK Steuerberatern, die vor den Finanzgerichten Klageverfahren führen und sich bisher noch nicht zur „Fast Lane“ ...
Eine nach § 52d S. 2 FGO (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird nicht dadurch (i. S. d. § 52d S. 1 FGO) nutzungspflichtig, weil für sie ein ...
Eine Rechtsbehelfsbelehrung genügt den Anforderungen des § 55 Abs. 1 FGO, insbesondere auch im Hinblick auf die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs, wenn sie – obwohl von § 55 Abs. 1 FGO nicht gefordert – Angaben über die Form der einzulegenden Klage macht und dabei darüber belehrt, dass die Klage „schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären ist“ und zudem auf die §§ 52a, 52d FGO verweist (FG Düsseldorf ...
Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu ...
Der BFH muss sich zur Anwendung von § 52d FG (Einreichung von elektronischen Schriftsätzen) auf Berufsausübungsgesellschaften befassen. In dem Verfahren (BFH II R 44/22, Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz 6.10.
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Seit dem 1.1.23 gilt die gesetzliche passive und aktive Nutzungspflicht des beSt. Doch viele Steuerberater werden ihr elektronisches Postfach zu diesem Zeitpunkt faktisch gar nicht nutzen können, weil sie noch auf den Registrierungsbrief warten, mit dem sie sich erstmalig anmelden müssen. Doch werden die Finanzgerichte darauf Rücksicht nehmen und einstweilen von der elektronischen Einreichung absehen, wenn den Berater zum Einreichungszeitpunkt das beSt noch nicht zur Verfügung stand?