Mit der Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer macht das BMF von der in § 86f StBerG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Inhalte der §§ 86c bis 86e StBerG zu konkretisieren. Die Verordnung geht dabei auf eine ganze Reihe praxisrelevanter Punkte ein, wie z. B. weitere Zugangsberechtigungen zum beSt, Vertretung und Zustellungsbevollmächtigung sowie Sperrung und Löschung. Die Verordnung soll zum 1.1.23 in Kraft treten.
Am 22.8.22 wurde die Neuordnung der Steuerfachangestelltenausbildung im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neue Rechtsgrundlage tritt am 1.8.23 in Kraft. Beim Vergleich mit der alten Ausbildungsordnung aus 1996 fällt ...
Das FG Baden-Württemberg (18.10.21, 10 K 759/21) hat eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld nach Art. 82 DS-GVO gegen ein FA zurückgewiesen. Angeblich hatte das FA versehentlich persönliche Unterlagen an einen ...
Hand aufs Herz: Wie gehen Sie mit der aktuellen Arbeitsbelastung in der Kanzlei um? Nach der Devise „Augen zu und durch – und immer noch eine Schippe drauflegen“? Dann gehört das Thema Stressbewältigung genau ...
Ein Berufsträger, der (zumindest auch) als Rechtsanwalt zugelassen ist, muss Schriftsätze seit dem 1.1.22 über das beA einreichen, damit sie formwirksam bei Gericht eingehen, denn § 52d S. 1. FGO knüpft an die ...
Seit dem 1.1.22 müssen Rechtsanwälte Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder ...
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Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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BStBK und DStV haben zusammen erreicht, dass die Frist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30.6.23 verlängert wird. Die Fristverlängerung gilt für beide Pakete der Schlussabrechnung.