Mandantenrundschreiben erfreuen sich bei Steuerberatern äußerster Beliebtheit. Allgemeine Informationen, die für das Gros der Mandanten von Bedeutung oder zumindest von Interesse sind, können so in verständlicher Form kommuniziert werden, ohne dass zeitintensive Einzelanschreiben oder gar -gespräche erforderlich sind. Der Berater bleibt „in Erinnerung“ und erzeugt beim Mandanten häufig auch neuen Beratungsbedarf. Derartige Rundschreiben schützen den Berater aber in der Regel nicht vor einer Haftung.
Der BFH (28.7.15, VIII R 50/14, Abruf-Nr. 179872 ) hat die Frage entschieden, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf sogenannte Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gestellt ...
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH war eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO so gut wie ausgeschlossen, wenn ein Steuerberater bei der Erstellung der Steuererklärung mitgewirkt hatte. Dem Steuerberater ...
Bezahlt eine Steuerberatungs-GbR für einen ihrer Gesellschafter eine Auflage nach § 153a StPO, ist diese Zahlung auch dann nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die fragliche Straftat im Zusammenhang mit der Steuerberatungstätigkeit der Gesellschaft stand und die Gesellschaft durch die Übernahme der Zahlung einen Schaden im Hinblick auf ihren Ruf und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit verhindern möchte (BFH 16.9.14, VIII R 21/11, Abruf-Nr. 143650 ).
Aufgrund der zurzeit und voraussichtlich auch noch für mehrere Jahre angewendeten und oft überzogen ausgelegten Verwaltungsanweisungen zur Führung einer ordnungsmäßigen Kasse entsteht für den Steuerberater eine ...
Der BFH hat die Frage entschieden, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf sog. Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gestellt werden kann.
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Die X-Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden hatte das Finanzamt Hannover-Nord verklagt, da ihr das Recht versagt wurde, ihre Tätigkeit für ihre in Deutschland ansässigen Mandanten auszuüben. Im vorliegenden Fall könne nach deutschem Recht die fragliche Tätigkeit nur dann ausgeübt werden, wenn diese anerkannt ist - d.h. die Leitungsorgane der Gesellschaft müssten als Steuerberater bestellt worden sein.