Die App der Finanzverwaltung„ MeinELSTER+“ ermöglicht Steuerpflichtigen, ihre Belege für die Einkommensteuererklärung das ganze Jahr über online zu sammeln. Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass die Belege ...
Nachdem die EU-Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/2171 die Auffassung vertreten hat, dass die im StBerG vorgesehenen Ausnahmen von der Beschränkung der Erbringung von ...
Wenn der Gesetzgeber den Entwurf des Wachstumschancengesetzes unverändert annimmt, werden Rechnungen sowohl im Format XStandard- als auch im Format ZUGFeRD-Format (Version 2.0.1 und höher) nach dem 31.12.24 als strukturierte elektronische Formate gelten, die den europäischen Standards für elektronische Rechnungsstellung entsprechen.
Bei einer Steuerberater-Holding, die 100 % der Anteile an einer Tochtergesellschaft hält, stellt sich die Frage, ob sich die Tochtergesellschaft weiter als „Steuerberatungsgesellschaft“ bezeichnen darf.
Ist in der Praxis nur die Mittelgebühr „angemessen“ oder kann unter Umständen auch höher abgerechnet werden? Jedenfalls nicht ohne gute Begründung (AG Bochum 18.4.23, 39 C 397/21).
Kaufpreisfindung bei KMU: Vorsicht vor dem DCF-Verfahren!
Sie möchten den Wert eines KMU mit dem DCF-Verfahren ermitteln? Vorsicht, denn dies führt oft zu unangemessenen Ergebnissen! In welchen Fällen Sie auf andere Methoden zurückgreifen sollten, erfahren Sie in der Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge.
In der Biergartenzeit dürfen steuerliche Aufzeichnungspflichten nicht aus dem Blick geraten. Die BBP-Sonderausgabe dient Ihnen als verlässlicher Leitfaden zur Beratung Ihrer Gastro-Mandanten. Punkt für Punkt werden alle relevanten Aspekte anschaulich erläutert – inklusive zahlreicher Praxistipps.
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Auch ein FA muss die Regelungen für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten in vollem Umfang beachten. Der Finanzverwaltung steht kein Spielraum zu, Sorgfaltspflichten beim elektronischen Rechtsverkehr durch Verwaltungsanweisungen selbst zu definieren und dabei an die eigene Sorgfalt geringere Anforderungen zu stellen als an die der anderen Verfahrensbeteiligten (BFH 24.5.23, XI R 34/21).