Ab dem 1.1.23 ist die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz auch für Steuerberater/innen verpflichtend. Ab diesem Datum gelten die Einrichtungs-, die Registrierungs- sowie die aktive und passive Nutzungspflicht für alle Berufsträger/innen – also auch für jene, die nicht vor Gericht tätig sind. Die Online-Workshops beSt-Practices vermitteln – last minute – alles relevante Wissen, um am 1.1.23 gut vorbereitet mit der Steuerberaterplattform und dem besonderes elektronisches ...
Das LG Kleve (17.9.21, 3 O 144/19) hatte zu entscheiden, wie hoch die Vergütung der Erstellung einer Verfahrensdokumentation für eine Apotheke ist. Danach liegt die ortsübliche und angemessene Vergütung für die ...
Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes, z.B. einer Berufungsbegründung, über das beA erfordert die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatisierte ...
Grundsätzlich befürworten beide Organisationen das Ziel, durch eine zeitnahe und modernen Betriebsprüfung für die Steuerpflichtigen schnell Rechtssicherheit zu schaffen. Insbesondere der DStV bewertet den Gesetzentwurf aber als „minimalinvasives Herumschrauben“ am System anstatt das bestehende Instrument der zeitnahen Betriebsprüfung (§ 4a BpO) auch auf KMU und nicht nur auf Großbetriebe zu übertragen. In der Kritik stehen weiter die Widerlegung der Beweiskraft der Buchführung bei fehlender ...
Der BFH (30.5.2, II B 56/21) hat entschieden, dass, wenn ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO streitig ist, sich ein FG nicht allein mit der Auskunft des FA begnügen darf, es seien keine Akten vorhanden, ...
Setzt sich ein Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs über die Verpflichtung zur ausschließlich eigenen – höchstpersönlichen –Nutzung durch Überlassung des nur für seinen Zugang erzeugten ...
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Zwar hat der BFH (27.4.22, XI B 8/22) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der auch Steuerberater ist, das beA nutzen muss, wenn er als Rechtsanwalt gegenüber dem (Finanz-)Gericht auftritt. Im Umkehrschluss könnte man daraus aber auch folgern, dass keine Nutzungspflicht besteht, wenn er als Steuerberater auftritt. Denn die Nutzungspflicht des beSt beginnt erst mit der Zurverfügungstellung ab dem 1.1.23.