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  • 12.08.2020 · IWW-Abrufnummer 217326

    Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 03.07.2020 – 4 Sa 330/19

    1. Eine ordnungsgemäße Wertguthabenvereinbarung iSv. § 7 Abs. 1a SGB IV aF (= § 7b SGB IV ) setzt voraus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich darüber geeinigt haben, in welchem Umfang ein Guthaben angespart werden soll, dh. es muss klar sein, welche Arbeitszeit in welchem Zeitraum auf dem Arbeitszeitkonto angespart wird bzw. welches Wertgutgaben, das auf welchem konkreten Arbeitszeitumfang beruht, angespart werden soll.

    2. Liegt keine derartige Wertguthabenvereinbarung vor, können die Rechte aus der Vereinbarung zum Arbeitszeitkonto nicht dadurch abgesichert werden, dass eine Rückdeckungsversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hat, an den Arbeitnehmer verpfändet wird, da mangels zu sichernder Forderung kein akzessorisches Pfandrecht bestellt werden kann.

    3. Im Falle der Insolvenz des bisherigen Arbeitgebers und Versicherungsnehmers stellt die Übertragung einer solchen Rückdeckungsversicherung an den neuen Arbeitgeber im Zeitraum zwischen Insolvenzantrag und Insolvenzeröffnung eine anfechtbare Handlung dar, erst recht wenn es sich bei dem neuen Arbeitgeber um eine nahestehende Person iSv. § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO handelt.


    Tenor:
    1. Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.04.2019 (5 Ca 2807/16) wird als unzulässig verworfen, soweit festgestellt wurde, dass dem Beklagten zu 1.) keine Aussonderungsansprüche an der Rückdeckungsversicherung bei der S Versicherung, Versicherungsschein-Nummer XXX, geschlossen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der S Versicherung, zustehen.


    2. Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten zu 1.) und die Berufung der Beklagten zu 2.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.04.2019 (5 Ca 2807/16) zurückgewiesen.


    3. Die Kosten der Berufung tragen der Beklagte zu 1.) zu 40% und die Beklagte zu 2.) zu 60%.


    4. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten zu 1.) Aussonderungs- oder Absonderungsrechte im Zusammenhang mit einem Pfandrecht an einer Rückdeckungsversicherung zustehen, sowie über die Verpflichtung der Beklagten zu 2.), eine Rückdeckungsversicherung wegen Insolvenzanfechtung zur Insolvenzmasse zurück zu übertragen.



    Die Klägerin ist die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Frau E D (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die verheiratete Insolvenzschuldnerin betrieb bis zum 31.12.2013 das Eiscafé P in E . Dort beschäftigte sie unter anderem ihren Ehemann und die beiden gemeinsamen Söhne. Im Jahre 2012 waren insgesamt 15 Arbeitnehmer dort beschäftigt. Es existierte kein Betriebsrat.



    Der Ehemann der Insolvenzschuldnerin ist der Beklagte zu 1.). Er ist am .19 geboren. Die beiden gemeinsamen Söhne sind die (alleinigen) Gesellschafter und Geschäftsführer der am 08.11.2013 gegründeten Beklagten zu 2.), die mittlerweile zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erstarkt ist. Die Beklagte firmierte zuvor unter "P & V UG (haftungsbeschränkt)".



    Spätestens seit dem 05.02.2014 - der genaue Zeitpunkt sowie die Frage, ob es einen Betriebsübergang iSv. § 613a BGB gegeben hat, sind zwischen den Parteien streitig - betreibt die Beklagte zu 2.) in denselben Räumlichkeiten das vormals von der Insolvenzschuldnerin betriebe Eiscafé P unter demselben Namen. Bei der Beklagten zu 2.) wird auch der Beklagte zu 1.) weiterbeschäftigt.



    Im Rahmen des seinerzeit bestehenden Arbeitsverhältnisses schlossen die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte zu 1.) am 27.06.2006 eine "Vereinbarung zur Einführung von Arbeitszeitkonten". In dieser heißt es auszugsweise wie folgt:

    "I. Ansammlung von Wertguthaben 1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Ansammlung von Wertguthaben zum Zwecke einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung zu ermöglichen. 2. Zu diesem Zweck werden vom AG für den AN Arbeitszeitkonten geführt, auf denen Entgelte für eine Arbeitsleistung anstelle einer Auszahlung zum Zwecke der Freistellung gut geschrieben werden können. 3. Das während der Freistellungsphase zu entrichtende Entgelt darf nicht unangemessen von dem monatlich fälligen durchschnittlichen Arbeitsentgelt der vorausgegangenen zwölf Kalendermonate einer Arbeitsphase abweichen und muss mindestens 70% des Arbeitsentgelts der letzten 12 Monate der vorangegangenen Arbeitsphase betragen. (...) 5. Der Verzicht auf Auszahlung von zukünftigem Arbeitsentgelt zu Gunsten der Ansammlung auf dem Arbeitszeitkonto ist dem AG vor Entstehung des Anspruchs schriftlich zu erklären. (...) II. Führung und Sicherung der Arbeitszeitkonten 1. Die Arbeitszeitkonten werden in Geld geführt. (...) 2. Die Wertguthaben sind gegen Insolvenz zu sichern. (...) 3. Die Anlageentscheidungen bezüglich des Sicherungskontos werden zwischen beiden Seiten einvernehmlich abgestimmt. (...) III. Übertragung und Option auf Umwandlung 1. Unverbrauchte Wertguthaben sind bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis auf ein inländisches Folgebeschäftigungsverhältnis zu übertragen. (..)"



    Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung vom 27.06.2006 wird aufBlatt 28 und 29 der Akte Bezug genommen.



    Es existieren sog. "Allgemeine Richtlinien zur Ansammlung von Wertguthaben auf Wertguthabenbasis (Anlage zur Betriebsvereinbarung vom 27.06.2006)", bzgl. deren Wortlauts auf Blatt 142-152 der Akte Bezug genommen wird, die undatiert sind, aber von der Insolvenzschuldnerin unterzeichnet sind. Der Beklagte zu 1.) behauptet in diesem Zusammenhang, diese Richtlinien seien ihm am 27.06.2006 ausgehändigt worden. Diese Richtlinien lauten auszugsweise:

    "§ 1 Geltungsbereich Die nachfolgenden Richtlinien gelten nur dann, wenn dies von der Arbeitgeberin mit dem Arbeitnehmer ausdrücklich einzelvertraglich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vereinbart wurde." § 2 Ansammlung von Wertguthaben 1. Die Arbeitgeberin räumt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ein, durch eine gesonderte Erklärung einen Teil seines künftigen Arbeitsentgeltes in ein Wertguthaben bei der Arbeitgeberin umzuwandeln. (....)"



    Ebenfalls am 27.06.2006 schloss die Insolvenzschuldnerin bei der S Versicherung, F , eine Rückdeckungsversicherung (aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht) mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2021 ab. Der monatliche Beitrag betrug 1.000,- Euro. Es ist zwischen den Parteien umstritten, ob dieser Betrag monatlich vom Lohn des Beklagten zu 1) einbehalten und an die Versicherung abgeführt wurde.



    Im Versicherungsschein der S Versicherung, der am 05.09.2006 ausgestellt wurde, mit der Nr. (Blatt 30 bis 31 der Akte) ist die Insolvenzschuldnerin als Versicherungsnehmerin und der Beklagte zu 1.) als versicherte Person genannt. Als Rentenbeginn wurde der 01.07.2021 benannt. Vertraglich wird eine Jahresrente iHv. 6.990,12 Euro oder eine einmalige Kapitalabfindung iHv. 175.412,- Euro garantiert. Das Bezugsrecht der für auf das Leben der versicherten Person genommenen Rückdeckungsversicherung steht nach Ziffer 10.) des unterschriebenen Antragsformulars (Blatt 32 bis 34 der Akte) nur dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber), dh. der Insolvenzschuldnerin, zu.



    In einem "Zusatzblatt zum Antrag ... zur Rückdeckung von Arbeitszeitkonten" vom 27.06.2006, das ein Formular der S Versicherung ist, verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin, "zum Zwecke der Insolvenzsicherung die Ansprüche des Arbeitgebers aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer zu verpfänden". Bezüglich dieses Zusatzblatts wird Bezug genommen auf Blatt 123 bis 124, 153 bis 154 der Akte.



    In einer "Verpfändungsvereinbarung (Pfandrecht zur Sicherung von Wertguthaben)" zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten zu 1.) mit Datum vom 15.09.2006, die jedoch nur von der Insolvenzschuldnerin unterschrieben ist, heißt es auszugsweise:

    "Vorbemerkung: auf der Grundlage der gültigen gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften hat der Arbeitgeber mit dem bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer Vereinbarungen zur Ansammlung von Wertguthaben getroffen. (...) Zum Zwecke der Insolvenzsicherung wird zugunsten der Arbeitnehmer ein Pfandrecht vereinbart. 1. Sicherungszweck Die Verpfändung dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber oder seiner Rechtsnachfolger aus mit den Arbeitnehmern getroffenen Altersteilzeitvereinbarungen. 2. Gegenstand der Vereinbarung Der Arbeitnehmer bestellt den Arbeitnehmern ein Pfandrecht an allen gegenwärtig und künftig jeweils im Depot Nr. bei der H verbuchten Wertpapierbeständen (...) oder an der Lebensversicherung Nr. _______ bei der S Versicherungsgesellschaft (...). 3. Anzeige der Verpfändung Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Verpfändung dem kontoführenden Institut unverzüglich (...) schriftlich anzuzeigen (...). (...)"



    Wegen der weiteren Einzelheiten der Verpfändungsvereinbarung vom 15.09.2006 wird auf Blatt 35 und 36 der Akte Bezug genommen. Ein Depot bei der H existierte jedoch zu keinem Zeitpunkt.



    Die Insolvenzschuldnerin erhielt ab dem Jahre 2006 jährliche Mitteilungen der S Versicherung, damit sie den Aktivwert der Versicherung zutreffend bilanzieren kann. So betrug der Aktivwert bspw. zum Bilanzstichtag am 31.12.2017 7.676,09 Euro (Blatt 249 der Akte) zum Bilanzstichtag am 31.12.2009 25.672,86 Euro (Blatt 251 der Akte) und zum Bilanzstichtag am 31.12.2013 68.026,27 Euro (Blatt 255 und 273 der Akte).



    Der Rückkaufswert der Versicherung betrug am 31.12.2009 25.102,47 Euro (Blatt 251 der Akte), am 31.12.2011 52.005,76 Euro (Blatt 253 der Akte), am 31.12.2012 67.738,91 Euro (Blatt 254 der Akte) und am 31.12.2013 80.684,45 Euro (Blatt 255 und 273 der Akte).



    Der S Versicherung wurde die Verpfändungserklärung vom 15.09.2006 am 26.09.2012 übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt wies die Insolvenzschuldnerin ausweislich des Jahresabschlusses zum 31.12.2012 (Blatt 38 bis 40, 158 bis 162 der Akte) einen nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Fehlbetrag iHv. 162.227,71 Euro auf, wobei die Rückdeckungsversicherung mit einem Betrag iHv. 67.738,91 Euro der mit weitem Abstand werthaltigste Posten im Anlagevermögen war. Die Insolvenzschuldnerin war ferner gegenüber mehreren Arbeitnehmern mit fälligen Gehaltsforderungen im Rückstand.



    Am 04.02.2014 schlossen die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte zu 2.) unter Beteiligung des Beklagten zu 1.) eine Vereinbarung zur "Übertragung des Wertguthabens des Arbeitszeitkontos", in der es auszugsweise wie folgt heißt:

    "Präambel Herr V V hat am 27.06.2006 mit seinem seinerzeitigen Arbeitgeber die Einführung eines Arbeitszeitkontos vereinbart. Mit Antrag vom 27.06.2006 ist hierzu bei der Fa. S eine aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen worden. (...) Das Arbeitsverhältnis zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber und Herrn V V ist zum 31.12.2013 gekündigt worden. Auf Veranlassung des Herrn V V treffen die Parteien diese Vereinbarung. 1. Übertragung des Arbeitszeitkontos Der ehemalige Arbeitgeber überträgt mit Wirkung zum 01.01.2014 das in der Präambel näher bezeichnete Arbeitszeitkonto auf den aktuellen Arbeitgeber. 2. Übernahme des Arbeitszeitkontos Der aktuelle Arbeitgeber tritt an die Stelle des ehemaligen Arbeitnehmers und übernimmt im Wege der Schuldübernahme die Verpflichtungen aus dem am 27.06.2006 vereinbarten Arbeitszeitkonto. (...)"



    Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung vom 04.02.2014 wird auf Blatt 43 bis 45 der Akte Bezug genommen.



    Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestätigte in einem Bescheid vom 12.02.2014 dem Beklagten zu 1.) ausreichenden Insolvenzschutz seines Arbeitszeitkontos nach § 7e Abs. 6 SGB IV (siehe insofern Blatt 58 und 68 der Akte).



    Am 15.03.2014 stellte die Insolvenzschuldnerin selbst einen Insolvenzantrag.



    Am 30.06.2014 übertrug die Insolvenzschuldnerin die Rückdeckungsversicherung - ohne Gegenleistung - auf die Beklagte zu 2.) - damals noch als "P & V UG" firmierend - als dem neuem Arbeitgeber des Beklagten zu 1.), wobei ein entsprechendes Formular der S Versicherung verwendet wurde (Blatt 41 und 42 der Akte). Die Klägerin behauptet, dass die Rückdeckungsversicherung zu diesem Zeitpunkt einen Rückkaufwert iHv. rund 90.000,- Euro hatte.



    Mit Beschluss vom 25.07.2014 (Blatt 25 bis 27 der Akte) eröffnete das Amtsgericht Aachen (92 IN 62/14) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte die Klägerin zur Insolvenzverwalterin. Das Verfahren ist noch nicht beendet, ua. wegen des vorliegenden Rechtsstreits.



    Mit Schreiben an die Klägerin vom 24.10.2014 (Blatt 37 der Akte) teilte die S Versicherung mit, dass ihr zum einen die Verpfändungserklärung vom 15.09.2006 am 26.09.2012 übermittelt wurde und zum anderen, dass der Versicherungsnehmer derzeit die P & V GmbH ist. Der Rückkaufswert zum Stichtag 24.10.2014 betrug 92.516,60 Euro.



    Die Rückdeckungsversicherung wird derzeit bei der Beklagten zu 2.) fortgeführt, wobei die Beträge zwischenzeitlich ausgesetzt wurden. Sie wies zuletzt am 12.06.2018 einen Rückkaufswert iHv. 155.340,30 Euro auf (Blatt 353 der Akte).



    Mit ihrer am 02.06.2016 (Blatt 8 der Akte) beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift vom 09.02.2015 (Blatt 13-24 der Akte) - zuvor war ein Prozesskostenhilfeantragsverfahren anhängig, das mit einer Beschwerdeentscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 10.05.2016 (4 Ta 312/15) geendet hat -, die den Beklagten am 16.06.2016 zugestellt wurde (Blatt 47 der Akte), hat die Klägerin im Wege der negativen Feststellungsklage die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten zu 1.) weder Aussonderungs- noch Absonderungsrechte an der Rückdeckungsversicherung zustehen, und sie nimmt die Beklagte zu 2.) auf Rückübertragung der Versicherung an die Insolvenzschuldnerin in Anspruch.



    Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte zu 1.) weder ein Aussonderungs- noch ein Absonderungsrecht an der Rückdeckungsversicherung habe. Ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO scheide aus, weil dem Beklagten zu 1.) kein eigenes Bezugsrecht eingeräumt worden sei. Ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO scheide aus zwei Gründen aus: Zum einen sei die zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten zu 1.) getroffene Verpfändungsvereinbarung - die offensichtlich im Jahr der Anzeige gegenüber dem Versicherer 2012 erstmals erstellt und auf das Jahr 2006 rückdatiert worden sei - unwirksam, da in dieser die Rückdeckungsversicherung gar nicht bezeichnet und für Dritte in jedem Fall nicht erkennbar sei. Zum anderen fehle es an der für eine Verpfändung erforderlichen akzessorischen Hauptforderung, da - so hat die Klägerin behauptet - die Vereinbarung vom 27.06.2006 zu keinem Zeitpunkt umgesetzt worden. Es sei zu keinem Zeitpunkt tatsächlich ein Arbeitszeitkonto für den Beklagten zu 1.) errichtet worden und der Beklagte zu 1.) habe auch kein Wertguthaben angesammelt.



    Die Klägerin hat des Weiteren die Auffassung vertreten, dass die am 30.06.2014 an die Beklagte zu 2.) erfolgte Übertragung der Rückdeckungsversicherung nach insolvenzrechtlichen Bestimmungen anfechtbar sei mit der Folge eines Rückgewähranspruches nach § 143 InsO. Die Rückdeckungsversicherung habe den einzigen wesentlichen Vermögenswert der Insolvenzschuldnerin dargestellt. Diesen habe die Insolvenzschuldnerin zu einem Zeitpunkt übertragen, zu dem sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit bereits selbst beantragt hatte. Der Insolvenzschuldnerin sei deshalb nicht nur klar gewesen, dass sie dadurch die haftende Masse zu Lasten der übrigen Gläubiger verringere, sondern sie habe gezielt versucht, die Rückdeckungsversicherung vor den übrigen Gläubigern zu "retten". Unabhängig davon sei die Insolvenzschuldnerin bereits zum Zeitpunkt der Verpfändungsanzeige im Jahr 2012 mit einem negativen Kapital von rund 160.000,- Euro überschuldet gewesen. Diese Umstände seien auch den Gesellschaftern und Geschäftsführern der Beklagten zu 2.), die nach den Behauptungen der Klägerin das Eiscafé bereits zum 01.01.2014 von der Insolvenzschuldnerin übernommen hätten, bekannt gewesen, so dass die Übertragung nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sei. Darüber hinaus sei die Übertragung der Rückdeckungsversicherung nach § 134 InsO anfechtbar, weil diese - nach Auffassung der Klägerin - unentgeltlich vollzogen worden sei. Ferner folge die Anfechtbarkeit der Übertragung aus §§ 133 Abs. 4, 138 InsO, weil die Übertragung auf eine nahestehende Person, nämlich die Beklagte zu 2.), die den Söhnen der Insolvenzschuldnerin gehört, erfolgt sei.



    Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

    1. festzustellen, dass dem Beklagten zu 1.) keine Aussonderungs- und/oder Absonderungsansprüche an der Rückdeckungsversicherung bei der S Versicherung, Versicherungsschein-Nummer XXX , geschlossen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der S Versicherung zustehen;2. die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, die Rückdeckungsversicherung bei der S Versicherung, Versicherungsschein-Nummer XXX, mit allen Rechten und Pflichten auf die Insolvenzschuldnerin E D zurück zu übertragen.



    Die Beklagten haben beantragt,

    die Klage jeweils abzuweisen.



    Der Beklagte zu 1.) hat die Auffassung vertreten, dass ihm sowohl ein Aussonderungsrecht als auch ein Absonderungsrecht an der Rückdeckungsversicherung zustünde. Letzteres weil er mit der Pfändungsvereinbarung im Jahr 2006 ein wirksames Pfandrecht erworben habe. Dass die Versicherungsscheinnummer in der Pfändungsvereinbarung nicht korrekt benannt sei, sei unschädlich, denn der Pfandgegenstand sei aufgrund der Bezeichnung der Versicherungsgesellschaft - der S - jedenfalls hinreichend bestimmbar. Darüber hinaus habe die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Bescheid vom 12.02.2014 ausreichenden Insolvenzschutz seines Arbeitszeitkontos nach § 7e Abs. 6 SGB IV bestätigt (vgl. Blatt 58 und 68 der Akte).



    Der Beklagte zu 1.) hat ferner behauptet, er habe die entsprechend gesicherten Wertguthaben auch erwirtschaftet. Die Insolvenzschuldnerin habe für ihn ein Arbeitszeitkonto eingerichtet und geführt, was sich aus den "Allgemeinen Richtlinien zur Ansammlung von Wertguthaben auf Wertguthabendepots" ergibt, die er am 27.06.2006 erhalten habe. Monatlich seien 1.000,- Euro von seinem Lohn zum Aufbau des Wertguthabens verwendet und in die Rückdeckungsversicherung bei der S eingezahlt worden. Das entsprechende Lohnkonto sei bei einer Steuerberatergesellschaft geführt worden, die auch die bei Wertkontenvereinbarungen erforderlichen "Luftbuchungen" vorgenommen habe.



    Die Beklagte zu 2.) hat die Auffassung vertreten, dass die Rückdeckungsversicherung aufgrund der wirksamen Verpfändung auf sie als aktuelle Arbeitgeberin des Beklagten zu 1.) wirksam übertragen worden sei und diese Übertragung nicht anfechtbar sei. Insbesondere scheide ein Benachteiligungsvorsatz aus.



    Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Urteil vom 11.04.2019 (5 Ca 2807/16) der Klage stattgegeben und festgestellt, dass dem Beklagten zu 1.) keine Aussonderungs- und/oder Absonderungsansprüche an der Rückdeckungsversicherung bei der S Versicherung, Versicherungsschein-Nummer geschlossen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der S Versicherung, zustehen. Die Beklagte zu 2.) wurde verurteilt, die Rückdeckungsversicherung bei der S Versicherung, Versicherungsschein-Nummer XXX, mit allen Rechten und Pflichten auf die Insolvenzschuldnerin E D zurück zu übertragen. Zu Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die zulässige Klage mit beiden Anträgen begründet ist. Der Klageantrag zu Ziff. 1 sei als negative Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Antrag richte sich auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Aussonderungsrechts nach § 47 InsO bzw. Absonderungsrechts nach §§ 50, 51 InsO und damit auf die Feststellung des Nichtbestehens eines gesetzlichen Rechtsverhältnisses. Die Klägerin mache geltend, dass die Rechte aus der streitigen Rückdeckungsversicherung nach wie vor der Insolvenzschuldnerin und damit der Masse zustehen. Das erforderliche Feststellungsinteresse läge vor, denn der Beklagte zu 1.) mache geltend, selbst Rechte aus der Rückdeckungsversicherung zu haben. Der Antrag zu Ziff. 1.) sei begründet. Der Beklagte zu 1.) habe kein Aussonderungsrecht an der streitigen Rückdeckungsversicherung nach § 47 InsO. Dies läge an den vertraglichen Regelungen zum Bezugsrecht an der Versicherung. Nur wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumt, stünden die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von vornherein dem Arbeitnehmer zu und das Bezugsrecht erhält eine dingliche Wirkung. Insolvenzrechtlich hat dies zur Folge, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zum Vermögen des Arbeitgebers und damit auch nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören. Vorliegend ist dem Beklagten zu 1.) gemäß Ziffer 10.) des unterschriebenen Antragsformulars (Blatt 33 bis 35 der Akte) kein Bezugsrecht eingeräumt worden, weder ein widerrufliches, noch ein unwiderrufliches. Ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO besteht damit nicht. Der Beklagte zu 1.) habe auch kein Absonderungsrecht an der streitigen Rückdeckungsversicherung nach § 50 Abs. 1 InsO, denn er habe kein Pfandrecht an der streitigen Rückdeckungsversicherung gemäß §§ 1273, 1274, 1204, 1205 BGB erworben. Das Pfandrecht ist vom Bestand der Forderung, die es sichern soll, abhängig (Akzessorietät). Es mangele aber an einer zu sichernden Forderung. Die Wertguthabenvereinbarung scheide insofern aus, denn gemäß § 7b Nr. 1 SGB IV (in seiner aktuellen wie auch in den vorangegangenen Fassungen) würde eine Wertguthabenvereinbarung voraussetzen, dass der Aufbau eines Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt. Gemäß § 7b Nr. 4 SGB IV müsse das im Wertguthaben angesparte Entgelt aus einer Arbeitsleistung stammen, die vor - aber auch nach - der Freistellung (oder Verringerung der vertraglichen vereinbarten Arbeitszeit) zu dem angesparten Entgelt geführt hat, dessen Auszahlung (und Belastung mit Beiträgen) zeitverschoben stattfindet. Diese Reglung setzt eine eindeutige Vereinbarung auch über die vertraglich zu leistende Arbeitszeit voraus. Diesen Anforderungen genüge die "Vereinbarung zur Einführung von Arbeitszeitkonten" vom 27.06.2006 nicht. Dort ist lediglich festgehalten, dass eine Ansammlung von Wertguthaben eine Freistellung ermöglichen soll und zu diesem Zweck Arbeitszeitkonten in Geld geführt werden sollen. Es mangele insofern an einer eindeutigen Vereinbarung über die zu leistende Arbeitszeit. Die fehlende Wertguthabenvereinbarung führt zum Fehlen einer zu sichernden Forderung und damit zum Fehlen eines akzessorischen Pfandrechts. Nichts anderes folge aus dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12.02.2014. Dort ist lediglich festgehalten, dass in der "Vereinbarung zur Einführung von Arbeitszeitkonten" vom 27.06.2006 Regelungen zum Insolvenzschutz enthalten sind. Dies ersetze jedoch nicht die nach § 7b SGB IV erforderliche Vereinbarung. Schließlich sei auch der Leistungsantrag zu Ziff. 2.) begründet. Die Beklagte zu 2.) hat die streitige Rückdeckungsversicherung an die Insolvenzschuldnerin und damit zur Insolvenzmasse gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zurück zu gewähren. Die Übertragung der streitigen Rückdeckungsversicherung auf die Beklagte zu 2.) ist eine gemäß §§ 133 Abs. 4, 138 InsO anfechtbare Handlung, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anfechtungsanspruch verbunden mit einem Rückgewähranspruch begründet. Gemäß § 133 Abs. 4 InsO ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person im Sinne des § 138 InsO geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden, anfechtbar, wenn der Vertrag nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist. Die Übertragung der streitigen Rückdeckungsversicherung vom 30.04.2014 stellt einen entgeltlichen Vertrag dar. Die Beklagte zu 2.), deren Geschäftsführer die Söhne der Insolvenzschuldnerin sind, sei eine nahestehende Person im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Die Übertragung der Rückdeckungsversicherung habe die Gläubiger unmittelbar benachteiligt, da sie deren Zugriffsmöglichkeiten unmittelbar verschlechtert habe. Schließlich ist die Übertragung der Rückdeckungsversicherung nach Stellung des Eröffnungsantrags erfolgt. Die Beklagte zu 2.) habe die Vermutung, dass sie mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat, nicht widerlegt.



    Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 31.05.2019 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit am 13.06.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vollumfänglich Berufung eingelegt. Diese haben sie nach ordnungsgemäßer Verlängerung der Frist bis zum 06.11.2019 mit am 06.11.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.



    Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihren Sachvortrag. Der Beklagte zu 1.) ist der Ansicht, dass ihm ein Absonderungsrecht an der streitigen Rückdeckungsversicherung zustünde. Es läge eine wirksame Wertguthabenvereinbarung nach dem SGV IV vor. Die vom Arbeitsgericht herangezogene Regelung des § 7b SGB IV existierte bei Abschluss der Vereinbarung vom 27.06.2006 noch nicht, sondern wurde erst 2009 in das SGB IV aufgenommen. Der Beklagte zu 1.) hätte mit seiner früheren Arbeitgeberin (= Insolvenzschuldnerin) sich über die Führung von Arbeitszeitkonten verständigt, denn durch dieses Arbeitszeitkonto sollte ein Wertguthaben zum Zwecke einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung vereinbart werden. Diese ergäbe sich auch aus den Richtlinien, die der Beklagte zu 1.) allerdings nicht gegengezeichnet habe, da es ausreichen würde, dass sich die Insolvenzschuldnerin daran halten wollte. Dieses Arbeitszeitkonto sei auch geführt worden. Soweit es die Übertragung der Rückdeckungsversicherung auf die Beklagte zu 2.) als dem neuen Arbeitgeber des Beklagten zu 1.) entsprechend der Vereinbarung vom 04.04.2014 durch die Insolvenzschuldnerin betrifft, erfolgte dies in Umsetzung von Ziff. III.1 der Vereinbarung vom 27.06.2006, da ein inländisches Folgebeschäftigungsverhältnis vorliegt. Daher läge nach Ansicht der Beklagten auch keine Gläubigerbenachteiligung vor, zumal der Beklagte zu 1.) ein wirksames Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung zur Sicherung seines Wertguthabens habe.



    Die Beklagten beantragen zuletzt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.04.2019 (5 Ca 2807/16) abzuändern und die Klage abzuweisen.



    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.



    Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Sie ist der Ansicht, dass die Berufung des Beklagten zu 1.) bzgl. eines Aussonderungsrechts nach § 47 InsO unzulässig sei, da der Beklagte zu 1.) insofern nichts weiter vorgetragen habe. Soweit es das Absonderungsrecht betrifft, läge kein wirksames Pfandrecht vor, weil keine Wertguthabenvereinbarung iSd. SGB IV abgeschlossen. Sowohl nach § 7b SGB IV als auch nach § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV aF. hätte eine Wertguthabenvereinbarung stets vorausgesetzt, dass Arbeitsentgelt, das mit Arbeitsleistung erzielt wurde, eingebracht wird. Diese Vereinbarung setzt aber eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus, dass geleistete Arbeitszeit nicht ausbezahlt sondern das entsprechende Gehalt angespart wird, was schriftlich erfolgen muss. Eine solche Vereinbarung läge aber nicht vor, da die Vereinbarung vom 27.06.2006 allenfalls eine Rahmenvereinbarung sei. Insbesondere habe der Beklagte zu 1.) schon nicht dargelegt, dass er einen vorherigen Verzicht nach Ziff. I.5 erklärt habe. Aus den Richtlinien ergäbe sich ebenfalls keine derartige Vereinbarung, da der Beklagte zu 1.) keinen gesonderten Erklärungen/Vereinbarungen abgegeben bzw. getroffen hat. Die getroffenen Vereinbarungen seien auch daher auch gar nicht umgesetzt worden. Da es keine Wertguthabenvereinbarung gäbe, stelle die Übertragung der Rückdeckungsversicherung am 30.06.2014, dh. rund 2,5 Monate nach Insolvenzeröffnung, eine offensichtliche Gläubigerbenachteiligung dar, die eine Insolvenzanfechtung nach sich zieht.



    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen (§ 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).



    Entscheidungsgründe



    Die Berufung des Beklagten zu 1.) ist teilweise unzulässig, so dass sie insofern zu verwerfen ist. Soweit seine Berufung und die Berufung der Beklagten zu 2.) zulässig ist, ist sie unbegründet. Die zulässige Klage ist begründet.



    A. Die Berufung des Beklagten zu 1.) ist, soweit es die Stattgabe des Klageantrages zu Ziff. 1 und die darin enthaltene Feststellung betrifft, dass dem Beklagten zu 1.) keine Aussonderungsansprüche an der Rückdeckungsversicherung bei der S Versicherung, Versicherungsschein-Nummer geschlossen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der S Versicherung, zustehen, unzulässig, so dass die Berufung insofern zu verwerfen ist. Der Beklagte zu 1.), der vollumfänglich Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, hat seine Berufung bzgl. dieses eigenständigen Anspruchs im Antrag zu Ziff. 1 nicht ordnungsgemäß binnen der Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG begründet.



    I. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG muss die Berufungsbegründung hinreichend darstellen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft hält, insbesondere warum die Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) entscheidungserheblich gewesen sein soll. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (= einzelfallbezogene Auseinandersetzung). Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 15. November 2016 - 9 AZR 125/16, Rn. 11, NZA 2017, 140 f.).



    II. Hieran gemessen hat sich der Beklagte zu 1.) in seiner Berufungsbegründung mit den rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts, mit denen dieses die Stattgabe des Klageantrags zu Ziff. 1 im Hinblick auf das nicht bestehende Aussonderungsrecht nach begründet hat, überhaupt nicht auseinandergesetzt.



    1. Das Arbeitsgericht hat die Klagestattgabe damit begründet, dass das Bestehen eines Aussonderungsrechts nach § 47 Abs. 1 InsO davon abhängt, ob dem Beklagten zu 1.) nach den versicherungsvertraglichen Regelungen zur streitigen Rückdeckungsversicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht zukommt, wobei der gesetzliche Normalfall des § 159 VVG (früher: § 166 VVG) die Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts vorsieht. Im Falle eines widerruflichen Bezugsrechts gehören die Rechte aus der Rentenversicherung zum Vermögen des Arbeitgebers, denn er kann die bezugsberechtigte Person jederzeit ersetzen. Der Versicherte hat vorher lediglich eine Hoffnung auf die später fällig werdende Leistung. In der Insolvenz fallen die Rechte aus einer solchen Versicherung deshalb in das Vermögen des Arbeitgebers und gehören zur Insolvenzmasse (BAG, Urteil vom 18. September 2012 - 3 AZR 176/10, Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, Rn. 21 mwN, juris; BAG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 3 AZR 622/94, zu I der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14, Rn. 22, NZI 2014, 1000 [1001]). Nur wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Beklagten zu 1.) als Arbeitnehmer und Versichertem ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumt hätte, stünden die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von vornherein dem Arbeitnehmer zu und dieses Bezugsrecht erhielte eine dingliche Wirkung (Bremen, in: Graf-Schlicker, InsO, 5. Aufl. 2020, § 47 InsO Rn. 40 mwN). Insolvenzrechtlich hätte dies zur Folge, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zum Vermögen des Arbeitgebers sondern zum Vermögen des Arbeitgebers gehören, so dass sie auch nicht mehr in die Insolvenzmasse fallen und dem Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht zusteht (BAG, Urteil vom 18. September 2012 - 3 AZR 176/10, Rn. 15, juris; BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, Rn. 22 mwN, juris; BAG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88, zu 2 b der Gründe, BAGE 65, 208; BeckOK-InsO/Haneke, Stand 15. März 2020 [19. Edition], § 47 InsO, Rn. 124). Vorliegend ist dem Beklagten zu 1.) gemäß Ziffer 10.) des von der Insolvenzschuldnerin unterschriebenen Antragsformulars (Blatt 32 bis 34 der Akte) zur Rückdeckungsversicherung jedoch kein Bezugsrecht eingeräumt worden, weder ein widerrufliches, noch ein unwiderrufliches. Andere Regelungen zum Bezugsrecht bestehen nicht und der Beklagte zu 1.) beruft sich auch nicht hieraus. Ein Aussonderungsrecht des Beklagten zu 1. gemäß § 47 InsO besteht damit nicht.



    2. Mit diesen Erwägungen des Arbeitsgerichts setzt sich der Beklagte zu 1.) in der Berufungsbegründung nicht einmal ansatzweise auseinander. Zwar kommen in der Berufungsbegründung einmal die Worte "Aussonderungsrecht nach § 47 InsO" vor (Blatt 569 der Akte), aber die anschließende rechtliche Begründung bezieht sich auf das Absonderungsrecht, da der Beklagte zu 1.) argumentiert, warum nach seiner Auffassung eine wirksame Wertguthabenvereinbarung und damit eine zu sichernde Forderung bestehen soll, an der wirksam ein Pfandrecht begründet werden könnte. Diese Auseinandersetzung bezieht sich ersichtlich auf das Absonderungsrecht nach §§ 50, 51 InsO, nicht aber auf das Aussonderungsrecht nach § 47 Abs. 1 InsO. Der Beklagte zu 1.) begründet nicht einmal ansatzweise, aufgrund welcher Umstände ihm nach dem Versicherungsvertrag mit der S Versicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht an der streitgegenständlichen Versicherung eingeräumt worden sein soll.



    B. Die Berufung des Beklagten zu 1.) ist im Übrigen und die Berufung der Beklagten zu 2.) ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b. ArbGG) und ist frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO).



    C. Die Berufung der Beklagten, soweit sie im Hinblick auf den Beklagten zu 1.) zulässig ist, ist im Übrigen unbegründet, denn die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche bestehen, wie das Arbeitsgericht zurecht entschieden hat.



    I. Der Klageantrag zu Ziff. 1 ist zulässig. Mit ihm begehrt die Klägerin, soweit noch Gegenstand der Berufung, die Feststellung, dass dem Beklagten zu 1.) keine Absonderungsansprüche an der Rückdeckungsversicherung bei der S Versicherung, Versicherungsschein-Nummer XXX, geschlossen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der S Versicherung zustehen. Hierbei handelt es sich um eine sog. negative Feststellungsklage, die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist.



    1. Der Antrag zu 1.) richtet sich auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Absonderungsrechts nach §§ 50, 51 InsO und damit auf die Feststellung des Nichtbestehens eines gegenwärtigen und auch feststellungsfähigen gesetzlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1.) während des laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Die Klägerin macht geltend, dass die Rechte aus der streitigen Rückdeckungsversicherung bei der S Versicherung nach wie vor der Insolvenzschuldnerin und damit der Insolvenzmasse zustehen. Sie möchte in diesem Zusammenhang festgestellt wissen, dass dem Beklagten zu 1.) kein Pfandrecht an der streitigen Rückdeckungsversicherung zusteht, das ihn zur Absonderung berechtigen würde (vgl. BAG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 3 AZR 496/08, Rn. 13, juris, dort im Zusammenhang mit einem Aussonderungsrecht).



    2. Der Klägerin steht auch das erforderliche rechtliche Interesse zur Seite, das Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen (sog. Feststellungsinteresse), denn der Beklagte zu 1.) macht geltend, selbst Rechte aus der Rückdeckungsversicherung zu haben, da ihm diese Versicherung aufgrund der "Verpfändungsvereinbarung (Pfandrecht zur Sicherung von Wertguthaben)" zwischen ihm und der Insolvenzschuldnerin vom 15.09.2006 wirksam verpfändet worden sein soll.



    3. Schließlich steht dem Feststellungsinteresse der Klägerin nicht die - vorrangige - Möglichkeit einer Leistungsklage entgegen. Grundsätzlich besteht nämlich kein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit, wenn der klagenden Partei die Erhebung einer Leistungsklage möglich ist (vgl. BAG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 3 AZR 496/08, Rn. 16 mwN, juris). Eine derartige Leistungsklage scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil die streitige Rückdeckungsversicherung (aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht) eine Laufzeit bis zum 30.06.2021 hat, so dass vorher keine Leistungen hieraus verlangt werden können.



    II. Der Klageantrag zu Ziff. 1 ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zurecht die Feststellung getroffen, dass dem Beklagten zu 1.) keine Absonderungsansprüche an der Rückdeckungsversicherung bei der S Versicherung, Versicherungsschein-Nummer 30400814, geschlossen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der S Versicherung zustehen.



    1. Bei der negativen Feststellungsklage trägt die beklagte Partei die Beweislast für das Bestehen des von ihr behaupteten Anspruchs. Eine negative Feststellungsklage, also eine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, die einen bestimmten Anspruch leugnet, kann deshalb nur dann abgewiesen werden, wenn der Anspruch feststeht, dessen sich die beklagte Partei berühmt. Bleibt hingegen unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muss der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden wie wenn feststeht, dass der streitige Anspruch nicht besteht (BAG, Urteil vom 18. September 2014 - 6 AZR 145/13, Rn. 59, juris; BGH, Urteil vom 2. März 1993 - VI ZR 74/92, Rn. 15, juris).



    2. Der Beklagte zu 1.) hat kein Absonderungsrecht an der streitigen Rückdeckungsversicherung nach § 50 Abs. 1 InsO. Der Beklagte zu 1.) hat mit der Vereinbarung vom 15.09.2006 von der Insolvenzschuldnerin weder ordnungsgemäß ein Pfandrecht an der streitigen Rückdeckungsversicherung gemäß §§ 1273, 1274, 1204, 1205 BGB erworben noch existiert eine zu sichernde Hauptforderung.



    a) Die rechtsgeschäftliche Bestellung eines Pfandrechts zu Sicherungszwecken setzt - wobei mangels gegenteiliger Angaben der Parteien von einer grundsätzlichen Verpfändbarkeit der Rückdeckungsversicherung ausgegangen wird und daher kein Verpfändungsverbot anzunehmen ist - voraus, dass dem (sachenrechtlichen) Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan ist. Die verpfändete Forderung muss hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sein (BeckOK-BGB/Schärtl, Stand: 1. Februar 2020 [54. Edition], § 1204 BGB, Rn. 61). Sollen neben existierenden Forderungen auch künftig entstehenden Forderungen abgetreten werden, müssen diese noch nicht konkret bestimmt sein, denn es ist ausreichend, wenn bei Vertragsabschluss, wenn auch nicht in den Einzelheiten, so aber in den allgemeinen Umrissen erkennbar, welche Forderungen von der Abtretung erfasst werden sollten. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der sich die Berufungskammer anschließt, ist eine Vorausabtretung künftiger Forderungen dann wirksam, wenn die einzelne Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist. Zur Ausräumung von Zweifeln darf bei der Ermittlung der abgetretenen Forderungen oder Forderungsteile grundsätzlich auch auf Umstände außerhalb der gegebenenfalls auslegungsbedürftigen Abtretungsvereinbarung zurückgegriffen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99, zu II 2 b, NJW 2000, 276 [277]).



    Hieran gemessen genügt die Begründung des Pfandrechts in der Vereinbarung vom 15.09.2006 nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Der Versicherungsschein wurde von der S Versicherung unter dem 05.09.2006 (Blatt 30 bis 31 der Akte) ausgestellt, dh. der Beklagte zu 1.) und die Insolvenzschuldnerin hätte diesen bei der (Sicherungs-)Abrede und der Bestellung des Forderungspfandrechts vom 15.09.2006 zugrunde legen können und die Rückdeckungsversicherung genau bezeichnen können. Ausweislich der Ziff. 2 dieser Vereinbarung vom 15.09.2006 ist jedoch Gegenstand der Vereinbarung ua. die Bestellung eines Pfandrechts an "allen gegenwärtig im Depot Nr. 300 478 026 bei der H verbuchten Wertpapierbeständen (...) oder an der Lebensversicherung Nr. _______ bei der S Versicherungsgesellschaft (...)" (Unterstreichung beim Wort "oder" nicht im Original). Unstreitig gab es kein Depot mit der Nr. bei der und auch keine Wertpapierbestände, die der Insolvenzschuldnerin zuzurechnen gewesen wären. Die angegebene Depot-Nr. ist auch nicht mit der Versicherungsschein-Nummer der Rückdeckungsversicherung identisch, denn diese lautet . Ferner existiert auch keine Lebensversicherung bei der S , bei der die Insolvenzschuldnerin Versicherungsnehmer und/oder der Beklagte zu 1.) versicherte Person war, denn bei der streitigen Rückdeckungsversicherung handelt es sich um eine aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Zwar gab es nur die streitige Rückdeckungsversicherung, die die Insolvenzschuldnerin bei der S Versicherung abgeschlossen hatte, aber die Vereinbarung zwischen dem Beklagten zu 1.) und der Insolvenzschuldnerin erfasst diese nicht, denn aus dem Text der Vereinbarung vom 15.09.2006 ist die Rückdeckungsversicherung nicht hinreichend bestimmbar. Sie wird zum einen von der Art des Versicherungsvertrages her unzutreffend gezeichnet (Lebensversicherung anstelle von Rentenversicherung). Zum anderen und entscheidend ist, dass Rechte aus einem Versicherungsvertrag mit der S Versicherung nur alternativ ("oder") zu den Wertpapierbeständen an den Beklagten zu 1.) verpfändet werden sollten. Es ist weder für ihn noch für Dritte sicher zu erkennen, dass die streitige Rückdeckungsversicherung an den Beklagten zu 1.) abgetreten wurde. Dass die S Versicherung diese Verpfändung ausweislich ihres Schreibens vom 24.10.2014 (Blatt 37 der Akte), die sie am 26.09.2012 erhalten haben will, selbst für wirksam erachtet, kommt dem Beklagten zu 1.) nicht zugute, denn das Bestimmtheitserfordernis muss entsprechend des objektiven Empfängerhorizonts gemäß §§ 133, 157 BGB für Dritte, bspw. auch erkennbar für andere Gläubiger, erfüllt sein. Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall, da nach Ziff. 2 der Vereinbarung vom 15.09.2006 vollkommen unklar ist, an welchen Forderungen genau dem Beklagten zu 1.) ein Pfandrecht eingeräumt werden sollte.



    b) Selbst wenn zugunsten des Beklagten zu 1.) unterstellt würde, dass die Bestellung des Pfandrechts an der Rückdeckungsversicherung das Bestimmtheitserfordernis erfüllt, ist das Pfandrecht vom Bestand der Forderung, die es sichern soll, abhängig (Akzessorietät). Diese Akzessorietät bedeutet, dass das Pfandrecht eine Forderung voraussetzt und dieser rechtlich als Anhängsel folgt, zB bei einem Wechsel des Inhabers der Forderung. Ohne Forderung ist das Pfandrecht nicht lebensfähig. Ist die Forderung nichtig, so entsteht kein Pfandrecht (MüKo/Damrau, 8. Aufl. 2020, § 1204 BGB, Rn. 15; BeckOK-BGB/Schärtl, Stand: 1. Februar 2020 [54. Edition], § 1204 BGB, Rn. 61).



    c) An einer in diesem Sinne durch das Pfandrecht zu sichernden Forderung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1.) geht der Sicherungszweck der Verpfändungsvereinbarung vom 15.09.2006 und damit auch das eingeräumte Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung ins Leere, da die von ihm behaupteten Forderungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin, die seine damalige Arbeitgeberin war, nicht bestehen. So besteht nach Ziff. 1 der Verpfändungsvereinbarung vom 15.09.2006 schon keine "Altersteilzeitvereinbarung". Selbst wenn zugunsten des Beklagten zu 1.) angenommen würde, dass damit die "Vereinbarung zur Einführung von Arbeitszeitkonten" vom 27.06.2006 und damit das angesparte Wertgutgaben auf dem Arbeitszeitkonto gemeint sei, liegt damit keine sog. Wertguthabenvereinbarung iSd. SGB IV vor, die als zu sichernde Forderung verpfändet werden könnte und insofern Insolvenzschutz genießen könnte.



    c) Sowohl gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV aF, der im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 27.06.2006 galt und der im Wesentlichen dem heutigen § 7b Nr. 1 SGB IV entspricht, als auch nach der jetzigen Regelung setzt eine sog. Wertguthabenvereinbarung voraus, dass der Aufbau eines Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt. Die Schriftform ist zwingend und muss sämtliche in § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV aF bzw. nunmehr in § 7b SGB IV aufgelisteten Voraussetzungen erfassen. Anderenfalls liegt keine ordnungsgemäße Wertguthabenvereinbarung vor (KassKomm/Zieglmeier, Stand: September 2019, § 7b SGB IV, Rn. 4f). Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV aF bzw. § 7b Nr. 4 SGB IV muss das im Wertguthaben angesparte Entgelt muss aus einer Arbeitsleistung stammen, die vor - aber auch nach - der Freistellung (oder Verringerung der vertraglichen vereinbarten Arbeitszeit) zu dem angesparten Entgelt geführt hat, dessen Auszahlung (und Belastung mit Beiträgen) zeitverschoben stattfindet. Diese Reglung setzt eine eindeutige Vereinbarung auch über die arbeitsvertraglich zu leistende Arbeitszeit voraus (KassKomm/Zieglmeier, Stand: September 2019, § 7b SGB IV, Rn. 14; NK-GA/Boecken, 1. Aufl. 2016, § 7b SGB IV Rn. 13; Diller, NZA 1998, 792 [793 f.]), denn es soll nicht mit Vermögensteilen oder Auszahlungen von Geld, das nicht aus einer Arbeitsleistung stammt, die Beschäftigungsfiktion in der arbeitsfreien Freistellungsphase ausgelöst werden (KassKomm/Zieglmeier, Stand: September 2019, § 7b SGB IV, Rn. 14).



    d) Diesen Anforderungen genügt die "Vereinbarung zur Einführung von Arbeitszeitkonten" zwischen dem Beklagten zu 1.) und der Insolvenzschuldnerin vom 27.06.2006 nicht. Dort ist in Ziff. I.1 lediglich festgehalten, dass eine "Ansammlung von Wertguthaben zum Zwecke einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung" ermöglichen soll und dass nach Ziff. I.2 und Ziff. II.1 zu diesem Zweck Arbeitszeitkonten in Geld geführt werden sollen. Diese Vereinbarung vom 27.06.2006 enthält jedoch keine Angaben darüber, von welcher wöchentlichen Arbeitszeit des Beklagten zu 1.) auszugehen ist, und für welche Abschnitte (zB. Monat) wieviele Arbeitsstunden auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden sollen und auf welche Gehaltsbestandteile bzw. auf welchen monatlichen Lohnbetrag der Beklagte zu 1.) zum Zweck des Aufbau eines Wertguthabens verzichten soll. Aus dem Versicherungsantrag bei der S kann zwar entnommen werden, dass monatlich 1.000,- Euro angespart werden sollen (was die Klägerin bestreitet). Aber es ist nicht zu erkennen und auch vom Beklagten zu 1.) nicht dargetan, welche konkrete monatliche Arbeitsleistung mit welchem Bruttostundenlohn diesem Betrag zugrunde liegen soll, zumal den Einstellungen auf das Arbeitszeitkonto bzw. den Einzahlungen auf die Rückdeckungsversicherung, wie sei die Beklagten behaupten (vgl. Anlagen B 33 bis B 39 zum Schriftsatz der Beklagen vom 18.03.2019), auch jeweils wechselnde Beträge zugrunde liegen. Dementsprechend haben der Beklagte zu 1.) und die Insolvenzschuldnerin auch in Ziff. I.5 der Vereinbarung vom 27.06.2006 vereinbart, dass der Beklagte zu 1.) seinen Verzicht auf die Auszahlung von zukünftigem Arbeitsentgelt zu Gunsten der Ansammlung auf dem Arbeitszeitkonto vor Entstehung des Anspruchs schriftlich zu erklären hat. Eine derartige (vorherige) Verzichtserklärung ist weder dargelegt noch sonst wie zu erkennen. Die Vereinbarung vom 27.06.2006 stellt daher - ohne dass es auf die genaue rechtliche Bewertung ankäme - allenfalls eine Art Rahmenvereinbarung dar, wie das Arbeitsgericht ausgeführt wird. Als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit als Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV aF bzw. nunmehr iSd. § 7b SGB IV fehlt es insbesondere an einer eindeutigen Vereinbarung über die vom Beklagten zu 1.) zu leistende Arbeitszeit.



    Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht aus dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12.02.2014. Dort ist lediglich festgehalten, dass in der "Vereinbarung zur Einführung von Arbeitszeitkonten" vom 27.06.2006 Regelungen zum Insolvenzschutz enthalten sind, was bspw. im Hinblick auf die dortige Ziff. II.2 zutreffend ist. Dies führt jedoch immer noch nicht dazu, dass diese Vereinbarung eine Wertguthabenvereinbarung iSv. § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV aF bzw. nunmehr in § 7b SGB IV wird, da es weiterhin an einer konkreten Regelung zur Arbeitszeit fehlt, wie bereits dargelegt wurde.



    Schließlich folgt nichts anderes aus den "Allgemeinen Richtlinien zur Ansammlung von Wertguthaben auf Wertguthabendepots", die der Beklagte zu 1.) nach seinen Behauptungen am 27.06.2006 von der Insolvenzschuldnerin im Zusammenhang mit der Einführung eines Arbeitszeitkontos erhalten haben will. Die "Richtlinien" sind nach ihrer Überschrift eine "Anlage zu einer Betriebsvereinbarung vom 27.06.2006", wobei bei der Insolvenzschuldnerin schon kein Betriebsrat gebildet war. Unabhängig davon sind die Richtlinien auch nur von der Insolvenzschuldnerin und keiner weiteren Partei unterzeichnet. Ferner sollen diese Richtlinien nach deren § 1 ua. nur gelten, wenn sie vom "Arbeitnehmer ausdrücklich einzelvertraglich ... vereinbart" wurden. Dies behauptet nicht einmal der Beklagte zu 1.) selbst. Im Übrigen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 dieser Richtlinien, dass sie dem Beklagten zu 1.) nur die Möglichkeit einräumen, durch "eine gesonderte Erklärung einen Teil seines zukünftigen Arbeitsentgeltes in ein Wertguthaben umzuwandeln". Eine derartige gesonderte Erklärung behauptet der Beklagte zu 1.) ebenfalls nicht.



    Da hiernach schon keine Wertguthabenvereinbarung nach dem SGB IV vorliegt, kann es dahinstehen, ob die Vereinbarungen zwischen dem Beklagten zu 1.) und der Insolvenzschuldnerin tatsächlich umgesetzt wurden, was die Klägerin bestreitet.



    e) Aufgrund der og. Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei einer negativen Feststellungsklage geht der Mangel einer den Anforderungen des § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV aF bzw. nunmehr § 7b SGB IV genügenden Wertguthabenvereinbarung zu Lasten des Beklagten zu 1.), was wiederum dazu führt, dass es keine zu sichernde Forderung gibt, so dass mit der Vereinbarung vom 15.09.2006 auch kein akzessorischen Pfandrecht durch die Insolvenzschuldnerin begründet werden konnte. Daher besteht auch kein Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO in der Insolvenz.



    III. Der als Leistungsantrag zulässige Klageantrag zu Ziff. 2 ist begründet. Die Beklagte zu 2.) ist verpflichtet, die streitige Rückdeckungsversicherung bei der S Versicherung, Versicherungsschein-Nummer XXX, mit allen Rechten und Pflichten auf die Insolvenzschuldnerin E D und damit zur Insolvenzmasse gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO aufgrund einer wirksamen Insolvenzanfechtung zurück zu übertragen.



    1. Die Übertragung der streitigen Rückdeckungsversicherung auf die Beklagte zu 2.) am 30.06.2014 ist eine gemäß §§ 133 Abs. 4, 138 InsO anfechtbare Handlung, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anfechtungsanspruch verbunden mit einem Rückgewähranspruch begründet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - VII ZR 225/07, Rn. 8 mwN, NZI 2010, 298 [299]). Einer Ausübung des Anfechtungsrechts durch die Klägerin bzw. einer Abgabe einer gesonderten (Anfechtungs-)Erklärung bedarf es nicht, ausreichend ist das Vorliegen einer "anfechtbaren Handlung" (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, Rn. 22, NZI 2007, 230 [BGH 01.02.2007 - IX ZR 96/04] [231]); BeckOK-InsO/Schoon, Stand 15. März 2020 [19. Edition], § 143 InsO, Rn. 2 mwN; Kirchhof/Piekenbrock, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2019, § 143 InsO, Rn. 1).



    2. Die Übertragung der streitigen Rückdeckungsversicherung bei der S Versicherung von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zu 2.) vom 30.06.2014, die in der Phase zwischen Insolvenzantrag und Insolvenzeröffnung erfolgte, stellt gemäß §§ 133 Abs. 4, 138 InsO eine anfechtbare Handlung dar. Gemäß § 133 Abs. 4 InsO ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person im Sinne des § 138 InsO geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden, anfechtbar, wenn der Vertrag nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist.



    a) Die Klägerin als Insolvenzverwalterin ist für den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags mit einer nahestehenden Person und für das Vorliegen der dadurch verursachen unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung darlegungs- und beweisbelastet. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und Kenntnis des Anfechtungsgegners werden im Falle der Gläubigerbenachteiligung - widerleglich - vermutet (BeckOK-InsO/Raupach, Stand 15. März 2020 [19. Edition], § 133 InsO, Rn. 42 mwN). Mehr als die Tatbestandsmerkmale des § 133 Abs. 4 Satz 1 InsO braucht der Insolvenzverwalter deshalb nicht vorzutragen. Abweichungen werden der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners zugeordnet. Dies gilt sowohl für die Behauptung, der Schuldner habe nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, als auch für die angeblich fehlende Kenntnis des Anfechtungsgegners (siehe hierzu: BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09, Rn. 10 mwN, NZI 2010, 738 [739]).



    b) Die Übertragung der streitigen Rückdeckungsversicherung vom 30.06.2014 stellt einen entgeltlichen Vertrag iSv. § 133 Abs. 4 InsO dar. Der Begriff des entgeltlichen Vertrags ist weit auszulegen (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09, Rn. 9 mwN, NZI 2010, 738 [739]; BeckOK-InsO/Raupach, Stand 15. März 2020 [19. Edition], § 133 InsO, Rn. 38 mwN) und er ist von der - einseitigen - unentgeltlichen Leistung iSv. § 134 Abs. 1 InsO abzugrenzen. Nicht nur schuldrechtliche Vereinbarungen sondern auch reine Erfüllungsgeschäfte fallen hierunter, denn bei letzteren besteht das Entgelt in der Befreiung von der Verbindlichkeit (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13, Rn. 47, NZI 2014, 775 [780]; Ganter/Weinland, in: K. Schmidt, InsO,19. Aufl. 2016, § 133 InsO, Rn. 94). Vorliegend erfolgte die Übertragung der Rückdeckungsversicherung von der Insolvenzschuldnerin am 30.06.2014 zwar ohne Gegenleistung auf die Beklagte zu 2.), aber sie erfolgte, wie die Beklagten selbst mit der Berufungsbegründung behaupten, in (vermeintlicher) Erfüllung der Verpflichtung aus Ziff. III.1 vom 27.06.2006 (Übertragung des Wertguthabens auf Folgearbeitsverhältnis) im Verhältnis zum Beklagten zu 1.) und damit wiederum in Erfüllung der Verpflichtung aus Ziff. 2 der Vereinbarung vom 04.02.2014 (Übernahme der Verpflichtungen aus dem Arbeitszeitkonto im Wege der Schuldübernahme), so dass die Insolvenzschuldnerin von ihren vertraglichen Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 2.) befreit wurde. Ergänzend ist noch zu berücksichtigen, dass die Insolvenzschuldnerin durch die Übertragung auch nicht mehr Versicherungsnehmerin geblieben ist und so auch von ihren Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zur S Versicherung befreit wurde.



    c) Da die Beklagte zu 2.) als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine juristische Person ist und da die beiden Söhne der Insolvenzschuldnerin zusammen sowohl die Gesellschafter als auch die Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) sind, ist die Beklagte zu 2.) als eine nahestehende Person im Sinne des § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO anzusehen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall: BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13, Rn. 47, NZI 2014, 775 [780]).



    d) Die Übertragung der Rückdeckungsversicherung von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zu 2.) hat die Gläubiger auch unmittelbar benachteiligt. Eine Rechtshandlung benachteiligt die Gläubiger unmittelbar, wenn sie sie Zugriffsmöglichkeiten der Gläubigergesamtheit auf den Vermögensgegenstand unmittelbar verschlechtert, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13, Rn. 48 mwN, NZI 2014, 775 [780]; BeckOK-InsO/Raupach, Stand 15. März 2020 [19. Edition], § 133 InsO, Rn. 40 mwN). Im Einzelnen liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, Rn. 21, NZI 2012, 562 [563]). Vorliegend wird der Zugriff der Gläubiger auf die Rückdeckungsversicherung auf die Beklagte zu 2.) als Vermögensgegenstand verschlechtert, denn das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wird um die mit Abstand werthaltigste Position aus ihrem Anlagevermögen gemindert. Durch die Übertragung auf die Beklagte zu 2.) wird es für die G läubiger schwerer, sich aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.



    e) Schließlich ist die Übertragung der Rückdeckungsversicherung auf die Beklagte zu 2.) am 30.06.2014 zwar nicht innerhalb von zwei Jahren vor dem Insolvenzantrag, den die Insolvenzschuldnerin selbst am 15.03.2014 gestellt hat, sondern in der Phase zwischen Insolvenzantrag und Insolvenzeröffnung erfolgt, so dass sie erst recht vom zeitlichen Anwendungsbereich des Anfechtungstatbestands des § 133 Abs. 4 InsO erfasst ist.



    3. Die Beklagte zu 2.) hat die - widerlegliche - Vermutung, dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und ihre Kenntnis als Vertragspartners hiervon besteht, nicht widerlegt. Gemäß § 138 Abs. 2 Satz 2 InsO ist die Anfechtung nach § 138 Abs. 4 Satz 1 InsO ausgeschlossen, wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. Dafür, dass der Schuldner keinen Benachteiligungsvorsatz hatte oder dass der Anfechtungsgegner diesen Vorsatz nicht kannte, trägt dieser die Beweislast (siehe hierzu: BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09, Rn. 10 mwN, NZI 2010, 738 [739]; Ganter/Weinland, in: K. Schmidt, InsO,19. Aufl. 2016, § 133 InsO Rn. 97; Kayser/Freudenberg, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2019, § 133 InsO, Rn. 146 f.; Schäfer, in: Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, 3. Aufl. 2017, Kapitel F. § 133 InsO, Rn. F106). Vorliegend hat die Beklagte zu 2.) sich insoweit lediglich einfach bestreitend nach § 138 ZPO eingelassen. Dies ist nicht ausreichend, da sie ausdrücklich Umstände vortragen muss, die zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung führen. Soweit die Beklagte ergänzend noch ausführt, dass der Beklagte zu 1.) ein Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung erworben hätte und dass die Übertragung in Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen erfolgt sei, widerlegt dies nicht die Vermutung, da diese Rechtsansichten der Beklagten zu 2.), wie bereits dargelegt, unzutreffend sind.



    4. Angesichts der erfolgreichen Insolvenzanfechtung nach §§ 133 Abs. 4, 138 InsO kann es dahinstehen, ob vorliegend ggfls. ergänzend auch noch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO vorliegen, weil die Insolvenzschuldnerin ihre Gläubiger vorsätzlich benachteiligen wollte und die Beklagte zu 2.) bzw. deren Gesellschafter hiervon Kenntnis hatten, weil sie am 30.06.2014 wussten, dass die Zahlungsunfähigkeit ihrer Mutter aufgrund des nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Fehlbetrages iHv. 162.227,71 Euro im Jahresabschluss zum 31.12.2012 drohte und dass die Übertragung der Rückdeckungsversicherung als dem mit Abstand werthaltigsten Posten im Anlagevermögen die Gläubiger ihrer Mutter/der Insolvenzschuldnerin benachteiligt. Dasselbe gilt für eine etwaige Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung iSv. § 134 Abs. 1 InsO.



    D. Die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens tragen die Beklagten entsprechend nach Kopfteilen, §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Da der Klageantrag zu Ziff. 1.) vorliegend mit 90.000,- Euro entsprechend der Behauptung der Klägerin zum Wert der Rückdeckungsversicherung am 30.06.2014 und der Klageantrag zu Ziff. 2.) entsprechend des jetzigen Rückkaufswertes der Rückdeckungsversicherung iHv. 155.340,30 Euro (Blatt 353 der Akte) zu bewerten sind, unterliegen die Beklagten bezogen auf den Gesamtstreitwert iHv. 245.340,30 Euro zu 40% (Beklagter zu 1.) bzw. zu 60% (Beklagte zu 2.).



    E. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil sie auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht. Auch weicht die Kammer nicht von anderen Entscheidungen im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ab.

    Vorschriften§ 613a BGB, § 7e Abs. 6 SGB IV, § 47 InsO, § 50 InsO, § 143 InsO, § 133 Abs. 1 InsO, § 134 InsO, §§ 133 Abs. 4, 138 InsO, § 256 Abs. 1 ZPO, §§ 50, 51 InsO, § 50 Abs. 1 InsO, §§ 1273, 1274, 1204, 1205 BGB, § 7b Nr. 1 SGB IV, § 7b Nr. 4 SGB IV, § 7b SGB IV, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 133 Abs. 4 InsO, § 138 InsO, § 138 Abs. 1 Nr. 4 InsO, § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV, § 64 Abs. 7 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 546 ZPO, § 47 Abs. 1 InsO, § 159 VVG, § 166 VVG, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, §§ 133, 157 BGB, § 133 Abs. 4 Satz 1 InsO, § 134 Abs. 1 InsO, § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO, § 138 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 138 Abs. 4 Satz 1 InsO, § 138 ZPO, §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG