· Fachbeitrag · Versäumnisurteil Teil 4
Die Terminsgebühr bei einem VU in „Mischfällen“
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Im Zusammenhang mit Versäumnisurteilen (VU) sind „Mischfälle“ möglich, bei denen sowohl eine volle als auch eine ermäßigte Terminsgebühr entsteht. Ein solcher Mischfall tritt beispielsweise auf, wenn im Gerichtstermin eine Teilerörterung über einen Teil der Hauptforderung erfolgt. Anhand von praxisnahen Beispielen werden im Folgenden verschiedene Szenarien erläutert (vgl. zu Teil 1: RVG prof. 23, 213 ; zu Teil 2: RVG prof. 24, 14 ; zu Teil 3: RVG prof. 24, 28 ; Nummerierung der Beispiele hier folgt Teil 3). |
1. Säumnis und Teilerörterung
Möglich sind Mischfälle, wenn im Termin der Gegner säumig und auch nicht anwaltlich vertreten ist, das Gericht aber einen Teil des Streitgegenstands mit dem erschienenen Anwalt des Klägers erörtert. Hier ist folgendermaßen zu differenzieren:
a) Erörterung über Teil der Hauptforderung
Wird nur ein Teil der Hauptforderung erörtert, fällt insoweit die 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG an. Im Übrigen entsteht nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG. Insgesamt darf nach § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als eine 1,2-Gebühr aus dem Gesamtwert verlangt werden (OLG Köln AGS 06, 244).
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