06.06.2016 · Fachbeitrag aus MBP · Einkommensteuer
Studienkosten der eigenen Kinder können selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten (FG Münster 15.1.16, 4 K 2091/13 E, Abruf-Nr. 146628 ).
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02.06.2016 · Nachricht aus MBP · Einkommensteuererklärung
Das FG Baden-Württemberg (23.3.16, 7 K 3192/15) hat entschieden, dass Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben müssen, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen.
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10.05.2016 · Nachricht aus MBP · Einkommensteuer
Studienkosten der eigenen Kinder können selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten (FG Münster 15.1.16, 4 K 2091/13 E).
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04.05.2016 · Fachbeitrag aus MBP · Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG
Unterhaltsleistungen sind nach § 33a EStG im VZ 2016 bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag jedoch um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Nach Ansicht des FG Münster (26.11.15, 3 K 3546/14 E, rkr.) und des FG Sachsen (21.10.15, 2 K 1175/15, rkr.) ist bei den Bezügen der unterhaltenen Person auch das Elterngeld i. H. des Sockelbetrags ...
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04.05.2016 · Fachbeitrag aus MBP · Vermietung und Verpachtung
Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten mit einer Pauschale von 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale ist nur dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist (BFH 1.12.15, IX R 18/15, Abruf-Nr. 185338 ).
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04.05.2016 · Fachbeitrag aus MBP · Kapitalgesellschaften
Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. Da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren würde, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (BFH 11.11.15, I R 26/15, Abruf-Nr. 184745 ).
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