24.09.2010 | Kurz informiert
Diese Entscheidungen müssen Sie kennen
von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf
Auf der letzten Seite von „Mietrecht kompakt“ lesen Sie stets die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen, hier zu Kündigungssperrfrist, nichteheliche Lebensgemeinschaft, WEG Kostenentscheidung, Teilzahlung und Wohnungseigentum.
Aktuelle Entscheidungen u.a. zu Kündigungssperrfrist, Teilzahlung und WEG |
Kündigungssperrfrist - BGH 23.6.10, VIII ZR 325/09, Abruf-Nr. 102304 Auf die Realteilung eines Grundstücks, das mit zu Wohnzwecken vermieteten Zweifamilienhäusern bebaut ist, finden die für die Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnräumen geltenden Bestimmungen der §§ 577, 577a BGB entsprechende Anwendung. Die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB ist auf eine Kündigung nach § 573a BGB nicht analog anwendbar, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft - BGH 3.2.10, XII ZR 53/08, Abruf-Nr. 102988 Obliegt nach der von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählten Aufgabenvertei-lung einem von ihnen, für die Miete der gemeinsamen Wohnung aufzukommen, so kann hierin eine anderweitige Bestimmung i.S. des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB liegen. Dann scheidet ein Gesamt-schuldnerausgleich nicht nur für die vor der Trennung erfolgten Mietzahlungen, sondern auch für die nach Trennung erbrachten Mietzahlungen aus.
WEG Kostenentscheidung - BGH 18.8.10, V ZB 164/09, Abruf-Nr. 102989 § 49 S. 2 WEG eröffnet dem Gericht aus prozesstaktischen Gründen die Möglichkeit, dem Verwalter die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die §§ 91ff ZPO hierfür keine Grundlage bieten, die Tätigkeit des Gerichts aber durch grobes Verschulden des Verwalters veranlasst worden ist. Bei Nichtanwendung kann die Kostenentscheidung nicht isoliert angefochten werden, weil sie insoweit keine eigenständige Beschwer enthält. Die Nichtanwendung des § 49 S. 2 WEG hat nicht zur Folge, dass der Schadenersatzanspruch des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung endgültig aberkannt wird, da sie sich nur auf den Teilaspekt der auf grobem Verschulden beruhenden Pflichtverletzung bezieht.
Teilzahlungen - OLG Brandenburg 3.3.10, 3 U 108/08, Abruf-Nr. 102990 Teilzahlungen eines Mieters ohne Tilgungsbestimmung sind gemäß § 366 Abs. 2 BGB vorrangig auf Nebenkostenvorauszahlungen zu verrechnen. Der Vorschussanspruch ist weniger gesichert, weil er nach Abrechnungsreife nicht mehr geltend gemacht werden kann. Zum Abschluss eines Mietvertrags braucht der Vermieter weder Eigentum noch Besitz an der Mietsache. Wie er seine Pflicht zur Gebrauchsgewährung erfüllt, fällt in sein Beschaffungsrisiko; entgegenstehende Rechte Dritter führen erst zu einer Gebrauchsentziehung, wenn der Dritte sein Recht geltend macht und hierdurch der Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird.
Wohnungseigentum - KG 17.8.10, 1 W 97/10, Abruf-Nr. 102991 Ist im Wohnungsgrundbuch gemäß § 12 WEG eingetragen, dass der Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer verkaufen darf, so erstreckt sich dies nicht auf einen Schenkungsvertrag. Die als Inhalt des Sondereigentums vereinbarte Zustimmungsbedürftigkeit von Veräußerungen ist als eine Ausnahme von der in § 137 S. 1 BGB normierten Verfügungsfreiheit eng auszulegen und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. |