25.02.2010 | Kurz informiert
Diese Entscheidungen müssen Sie kennen
von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf
Auf der letzten Seite von „Mietrecht kompakt“ lesen Sie stets die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen, hier zu Räumung, Wohnungsgenossenschaft, Zwangsverwalter und Zerstörung der Pachtsache.
Aktuelle Entscheidungen zu Räumung, Zwangsverwalter und Sonderkündigungsrecht |
Räumungsvollstreckung - BGH 13.8.09, I ZB 11/09, Abruf-Nr. 093529 Die Prüfung, ob die Räumungsvollstreckung bei einem hochbetagten Schuldner wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte i.S. des § 765a ZPO darstellt, ist nicht auf eine akute Lebensgefahr während der Räumung zu beschränken. Einzubeziehen sind auch schwerwiegende gesundheitliche Risiken durch Wechsel der gewohnten Umgebung.
Wohnungsgenossenschaft - BGH 17.9.09, IX ZR 63/09, Abruf-Nr. 100579 Der Insolvenzverwalter kann in der Insolvenz des Mitglieds einer Genossenschaft die Mitgliedschaft mit dem Ziel kündigen, den zur Insolvenzmasse gehörigen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 74 GenG) zu realisieren. Das Kündigungsverbot gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO ist weder direkt noch analog auf die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft anwendbar; anders als eine Wohnungskündigung führt die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft nicht notwendig zu einer Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
Zwangsverwalter - BGH 24.9.09, IX ZR 149/08, Abruf-Nr. 093533 Die Befugnis des Zwangsverwalters beschränkt sich nicht nur auf die Einziehung der beschlagnahmten Mieten und Pachten. Seine Aufgabe, für eine ordnungsgemäße Nutzung und Verwaltung des Grundstücks zu sorgen, schließt die Befugnis ein, auch wegen anderer Forderungen Klage zu erheben, wenn dadurch eine Schmälerung der nach § 155 ZVG zu verteilenden Nutzungen abgewendet werden kann. Die Befugnis endet grundsätzlich mit Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhebenden Beschlusses. Anderes gilt nur, wenn das Gericht den Aufhebungsbeschluss einschränkt, indem es den Verwalter nach § 12 Abs. 1 S. 1 ZwVwV zur Vornahme weiterer Handlungen besonders ermächtigt. Eine Ermächtigung, rückständige Mieten einzuziehen, berechtigt den Verwalter aber nicht, einen Rechtsstreit gegen Dritte zu beginnen, welche die Mieten unberechtigt vereinnahmt haben.
Zerstörung der Pachtsache - OLG Stuttgart 11.1.10, 5 U 119/09, Abruf-Nr. 100580 Wird die Pachtsache durch einen Brand im Wesentlichen zerstört, wird der Pächter nach § 275 Abs. 1 BGB zur Leistung frei. Eine Pflicht zum Wiederaufbau besteht nicht. Bei bebauten Grundstücken ist für die Frage der Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung auf eine funktionelle Betrachtung abzustellen. Die Gebrauchsüberlassung ist unmöglich, wenn (nur) das verpachtete Gebäude zerstört ist. Bei in Gebäudeteile gegliederten, teilweise zerstörten Anwesen ist darauf abzustellen, ob der nicht zerstörte Gebäudeteil eigenständig wirtschaftlich sinnvoll nutzbar ist und die Identität bzw. der Charakter des Pachtgegenstandes gewahrt bleibt. Dies ist nicht anzunehmen, wenn das Herzstück der Pachtsache (hier: historischer Teil einer alten Mühle) weitestgehend abgebrannt ist.
Sonderkündigungsrecht - LG Saarbrücken 18.12.09, 5 T 627/09, Abruf-Nr. 100581 Das Sonderkündigungsrecht des Erstehers nach § 57a ZVG steht unter dem Vorbehalt des gesetzlichen Kündigungsschutzes des Wohnraummieters (§§ 573, 574 BGB). Seine Wirkung erschöpft sich in einem von vertraglich vorgesehenen Kündigungsfristen unabhängigem Kündigungsrecht. Im Teilungsversteigerungsverfahren ist es ausgeschlossen (§ 183 ZVG). Die irrtümliche Annahme, es bestehe auch im Teilungsversteigerungsverfahren, berechtigt nicht zur Irrtumsanfechtung; sie betrifft nur mittelbare Rechtsfolgen der Gebotsabgabe und stellt daher einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. |