25.10.2010 | Maklerprovision
Wann erlischt der Provisionsanspruch?
von RA Norbert Monschau, FA Mietrecht und WEG-Recht, Erftstadt
Umstände, die einen wirksamen Abschluss des Kaufvertrags verhindern oder ihn als von Anfang an unwirksam erscheinen lassen, hindern das Entstehen eines Provisionsanspruchs. Dieses Risiko kann der Makler nicht abwälzen. Der folgende Beitrag zeigt, wann ein Provisionsanspruch ausscheidet und in welchen Fällen er fortbesteht.
Checkliste: In diesen Fällen entfällt der Provisionsanspruch |
Der Makler hat seinem Auftraggeber alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die sich auf den Geschäftsabschluss beziehen und für den Willensentschluss des Auftraggebers von Bedeutung sein könnten. Verletzt der Makler seine Aufklärungspflicht und ist die Pflichtverletzung für den Anfall der Provision ursächlich, hat er den Auftraggeber nach dem Grundsatz der Naturalrestitution provisionsfrei zu stellen (OLG Celle 3.7.08, 11 U 22/08).
Da der Makler grundsätzlich nicht Vertreter des Verkäufers, sondern neutraler Dritter ist, obliegt ihm im Regelfall keine Erkundigungs- oder Nachprüfungspflicht. Er ist lediglich Wissensvertreter. Er schuldet seinem Auftraggeber grundsätzlich keine Ermittlungen. Informationen, die er vom Verkäufer erhält, darf er ungeprüft weitergeben. Eine Ausnahme gilt aber, wenn er vom Verkäufer Angaben erhält, die nach den in seinem Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen ersichtlich als unrichtig, nicht plausibel oder sonst als bedenklich einzustufen sind (BGH NJW-RR 07, 711). Zwar darf der Makler im Allgemeinen auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen. Dies gilt aber nicht, wenn ihm anderweitige Erkenntnisse vorliegen (BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt NJW-RR 02, 778). |
Übersicht: In diesen Fällen bleibt der Provisionsanspruch bestehen |
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Schwerwiegende Treuepflichtverletzung
In den Fällen schwerwiegender Treuepflichtverletzungen des Maklers muss dieser die Provision gemäß §§ 654, 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zurückzahlen. Als Faustregel gilt, dass der Makler im Allgemeinen auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen und diese ungeprüft in das Exposé übernehmen darf, wenn er sie sorgfältig eingeholt hat und sie nicht ersichtlich unrichtig sind (OLG Oldenburg 15.5.09, 6 U 6/09, NZM 09, 823).
Exposé
Gleichwohl ist der Makler gut beraten, für den Erwerber erkennbar deutlich zu machen, dass er keine detaillierte Prüfung des Objekts vorgenommen und lediglich Angaben des Verkäufers weitergegeben hat. Dementsprechend ist dem Makler zu empfehlen, im Exposé den Hinweis aufzunehmen, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Objekts keine Gewähr übernommen wird. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er nicht eigenes Wissen, sondern lediglich Angaben des Verkäufers weitergegeben hat. Es ist die alleinige, eigenverantwortliche Aufgabe des potenziellen Kaufinteressenten, sich selbst über die Möglichkeit der von ihm beabsichtigten Nutzung zu informieren und gegebenenfalls Erkundigungen einzuziehen. Die Aufgabe des Maklers besteht in der Vermittlung bzw. dem Nachweis des gesuchten bzw. angebotenen Objekts. Die Tätigkeit des Maklers verlangt nicht zugleich die Tätigkeit eines Sachverständigen. Die im Exposé enthaltenen Angaben geben allein den vorgefundenen, tatsächlichen Zustand wieder. Sie treffen hingegen keine Aussage in Bezug auf eine bestimmte Nutzungsmöglichkeit und deren Übereinstimmung mit dem Baurecht.
Verjährung
Die Provisionsforderung des Maklers unterliegt der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Sie beginnt zum Jahresschluss erst, wenn beide Voraussetzungen des § 199 BGB vorliegen: Der Anspruch muss entstanden sein und der Maklerkunde muss die anspruchsbegründenden Umstände kennen bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennen.