25.06.2009 | Praxistest
Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht: Die Auflösungen
von RiAG Axel Wetekamp, München
Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 6/09. Lagen Sie richtig?
1a) | Nein! Der Gebrauch der eigenen Waschmaschine gehört zum üblichen Mietgebrauch (AG Hamburg WuM 94, 426). Außerdem ist Schriftform für das Zustimmungserfordernis unzulässig (LG Saarbrücken WuM 89, 558). |
1b) | Ja! Nach BGH MK 04, 167, Abruf-Nr. 042313, hat der Mieter Anspruch auf Herstellung eines Mindeststandards der Elektroausstattung. Er kann daher auf Verstärkung der elektrischen Leitungen klagen. |
1c) | Nein! Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird zwar öfter vertraglich verlangt, ist aber nicht erzwingbar. |
2a) | Nein! Eine Verpflichtung des V zur regelmäßigen Überprüfung der Elektroleitungen besteht nicht, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit vorliegen (BGH MK 09, 12, Abruf-Nr. 083286). M hat also keinen Schadenersatzanspruch, es sei denn, V hat trotz konkreter Anhaltspunkte nichts unternommen. |
2b) | Ja! Sonstige Pflichten sind: Verkehrssicherungspflicht, Rücksichtnahmepflicht, Prüfungspflicht, Beheizungspflicht, Herstellung eines Mindeststandards (BGH WuM 04, 527). |
3a) | Nein! Eine wirksame Zustimmung durch Zahlung ist nicht möglich. Wenn V schriftliche Zustimmung vertraglich verlangt, kann eine konkludente Mieterhöhung nicht erfolgen (LG Berlin GE 08, 605). |
3b) | Ja! Eine konkludente Zustimmung ist auch bei unwirksamem Erhöhungsverlangen möglich (BGH WuM 05, 518). Da keine schriftliche Zustimmung erforderlich war, hat M hier durch Zahlung der Mieterhöhung stillschweigend zugestimmt. |
3c) | Nein! Wenn M sich nachträglich mit dem eigentlich unwirksamen Mieterhöhungsverlangen einverstanden erklärt, muss er trotzdem die Verfahrenskosten tragen. V trägt sie, wenn M seine Zustimmung zur Mieterhöhung auch im Prozess verweigert. |