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  • 27.05.2009 | WEG

    Klagefrist und Klagebegründungsfrist: Schnelles Handeln hilft Haftung zu vermeiden

    von RA Norbert Slomian, FA für Miet- und Wohnungsrecht, Heilbronn

    Bei den Fristen zur Erhebung und Begründung der Beschlussanfechtungsklage handelt es sich um Ausschlussfristen des materiellen Rechts. Der Kläger muss innerhalb der Begründungsfrist die Gründe vortragen, auf die er die Anfechtung stützt. Ein Nachschieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen. Dabei muss sich der Lebenssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben; dass er sich nur aus Anlagen ergibt, genügt nicht (BGH 16.1.09, V ZR 74/08, Abruf-Nr. 090708).

     

    Praxishinweis

    Die Klagebegründungsfrist wurde im WEG-Verfahren mit der Novelle 2006 neu eingeführt. Die Entscheidung des BGH zeigt auch hier die strenge Anwendung des neuen Rechts, wie aus dem LS ersichtlich. Das LG Lüneburg (4.12.08, 5 S 40/08) hat bereits entschieden, wie konkreter Sachvortrag aussehen muss; bloße Aufzählung von Feststellungen ersetzt nicht den konkreten Sachvortrag. Einen Verweis auf Anlagen oder gar fehlender Hinweis auf Angaben in beigefügten Anlagen ersetzt keinen schriftsätzlichen Vortrag. Zwei Punkte sind besonders haftungsträchtig: Die verschärfte Klagefrist und die Klagebegründungsfrist des § 46 Abs.1 S. 2 WEG. Die Klage muss  

    • innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben und
    • innerhalb zweier Monate nach Beschlussfassung begründet werden.

     

    Wo früher die Anhängigkeit des Antrags zur Fristwahrung ausreichte, ist nun Rechtshängigkeit erforderlich. Erste Entscheidungen der Instanzgerichte zeigen die hohen Hürden für die Einhaltung der kurzen Klagefrist.  

     

    Übersicht: Probleme bei der Einhaltung der Klagefrist
    • Richtige Benennung der Beklagten (Verwechslungsgefahr der vorübergehenden „Ersatzbenennung“ gemäß § 44 Abs.1 WEG mit der Bezeichnung des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 WEG),
    • rechtzeitige Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und
    • Zustellung der Klage (Verwalter als Zustellungsvertreter gemäß § 45 Abs.1 WEG, bestellter Ersatzzustellungsvertreter gemäß § 45 Abs. 2 WEG, gerichtlich bestimmter Ersatzzustellungsvertreter gemäß § 45 Abs. 3 WEG oder Zustellung unmittelbar an alle Beklagten direkt).