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  • · Fachbeitrag · ApothekenMietvertrag

    Kündigung nach Betriebspflichtverstoß rechtens

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Ein Verstoß gegen eine formularvertraglich vereinbarte Apothekenbetriebspflicht berechtigt die Vermieterseite zur außerordentlichen Kündigung. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG Dresden 15.7.15, 5 U 597/15, Abruf-Nr. 145458).

     

    Sachverhalt

    Eine Vermieterin schloss im Jahr 2002 einen von ihr als Formularvertrag gestellten Mietvertrag über Gewerberäume zum Betrieb einer Apotheke. In dem Vertrag wurde folgende Betriebspflicht der Mieterin vereinbart: „Die Mieterin ist berechtigt und verpflichtet, im Mietgegenstand und mit Besitz der dafür etwa notwendigen mietergebundenen behördlichen Genehmigungen eine Apotheke ... zu betreiben oder betreiben zu lassen ...“.

     

    Die Mieterin überließ die Geschäftsräume zunächst im Rahmen einer erlaubten Untervermietung an eine Apothekerin. Als der Untermietvertrag endete, stellte diese den Geschäftsbetrieb Mitte 2014 ein. Daraufhin mahnte die Klägerin die eigentliche Mieterin wegen Verletzung der vertraglichen Betriebspflicht ab und setzte eine Frist zur (Wieder-)Aufnahme des Apothekenbetriebs. Anschließend kündigte sie das Mietverhältnis unter Bezugnahme auf die Pflichtverletzung mehrfach außerordentlich und fristlos.