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  • · Fachbeitrag · Gewerberaummiete

    Familiengericht für gewerbliche Mietverhältnisse nicht zuständig

    | Rechtsstreitigkeiten zwischen Ehegatten aus gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnissen fallen grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte. Dass das Mietverhältnis der Parteien bereits während ihrer Ehe bestand und über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus fortgeführt wurde, rechtfertigt jedenfalls bei Verträgen über Gewerberäume nicht ihre Zuordnung zu den sonstigen Familiensachen i.S. des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. |

     

    Dies gilt auch, wenn das gewerbliche Mietverhältnis nach dem Vortrag des Beklagten anlässlich der Trennung der Parteien aufgehoben, gekündigt oder beeinträchtigt wurde oder der Beklagte hilfsweise mit Gegenforderungen aufrechnet, die in trennungsbedingten finanziellen Folgen wurzeln. Maßgeblich für die Zulässigkeit des Rechtswegs und auch für die Zuständigkeitsabgrenzung innerhalb derselben Gerichtsbarkeit ist der jeweilige Streitgegenstand, der allein vom Kläger bestimmt wird. Bedeutung hat die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung erst im Fall der Entscheidungserheblichkeit und dies auch nur für die Frage, ob § 17 Abs. 2 S. 1 GVG auch die Aufrechnung mit sogenannten rechtswegfremden Forderungen erlaubt (OLG Düsseldorf 1.12.11, I- 10 W 149/11, Abruf-Nr. 114109).

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 1 | ID 30681730