· Fachbeitrag · Parabolantenne
Parabolantenne kein Revisionsgrund per se
Gestattet der Mietvertrag die Anbringung einer Parabolantenne, bis der Vermieter dem Mieter eine gleichwertige technische Empfangsmöglichkeit zur Verfügung stellt, die gewährleistet, dass der Mieter die Fernseh- und Rundfunkprogramme empfangen kann, auf deren Empfang er einen rechtlichen Anspruch hat, besteht kein Anspruch des Mieters auf Bestandsschutz (BGH 14.5.13, VIII ZR 268/12, Abruf-Nr. 133527). |
Sachverhalt
Nach Umstellung auf Kabelanschluss nimmt die Hausverwalterin der Vermieterin die Mieter - polnische Staatsangehörige - aus abgetretenem Recht erfolgreich auf Beseitigung der zunächst gestatteten Parabolantenne in Anspruch. Das Berufungsgericht lässt die Revision zu. Grund: Die Problematik bedürfe wegen der starken Grundrechtsbezogenheit und der schnellen technischen Entwicklung der „häufigen revisionsrechtlichen Überprüfung“. Insbesondere erscheine die Frage, ob die Entfernung einer Parabolantenne von der Empfangsmöglichkeit einer bestimmten Anzahl von Sendern in der Muttersprache des Mieters abhänge, von grundsätzlicher Bedeutung. Der BGH verneint die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision.
Praxishinweis
„Der Patient ist austherapiert“. Rechtsfragen zu Parabolantennen haben für den BGH keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (mehr). Grund: Die Voraussetzungen, unter denen einem ausländischen Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer Fernseh- und Hörfunkprogramme zustehen kann, auch wenn das Haus mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist, sind durch die Rechtsprechung des VIII. Senats geklärt (MK 08, 31, Abruf-Nr. 073633; MK 07, 152, Abruf-Nr. 072657; MK 07, 151, Abruf-Nr. 071984; MK 06, 77, Abruf-Nr. 060078) und des BVerfG (zuletzt MK 13, 117, Abruf-Nr. 131832).
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