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  • · Fachbeitrag · Schriftform


    GbR-Stempel neben Unterschrift des Gesellschafters wahrt die Schriftform 


    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf


    Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt das Schriftformerfordernis des § 550 BGB (BGH 23.1.13, XII ZR 35/11, Abruf-Nr. 130830).

    Sachverhalt


    Der schriftliche Mietvertrag über 10 Jahre nennt als Mieterin die „R.W. & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte GbR, H-Straße 16, E.“, einzelne Gesellschafter sind nicht aufgeführt. Unterschrieben ist der Mietvertrag auf Mieterseite nur von dem Gesellschafter B. Der Unterschrift beigefügt ist ein Stempelabdruck der GbR. Mit den Kanzleiräumen wurden zugleich „24 Parkplätze befestigt am Eingangsbereich“ und „2 Parkplätze unbefestigt am Hinterhaus“ vermietet. Deren genaue Lage ist aus dem Mietvertrag und seinen Anlagen nicht erkennbar. Der Mietvertrag sieht vor, dass die Kündigung „schriftlich per Einschreiben erfolgen“ muss. Vor Ablauf der 10-Jahresfrist kündigte die GbR den Mietvertrag mit per Kurier übergebenen Schreiben zum 31.3.10. Auf ihre Berufung hat das OLG Hamm (NZM 11, 584) die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.3.10 festgestellt. Der BGH weist die Berufung der Mieterin gegen das klageabweisende LG-Urteil zurück.


    Entscheidungsgründe


    Die Schriftform des § 550 BGB ist nicht erfüllt, wenn der für die GbR abzuschließende Mietvertrag nur von einem Gesellschafter unterzeichnet ist. Grund: Für die Einhaltung der Schriftform ist erforderlich, dass alle Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Nur so ergibt sich aus der Urkunde, dass ein Vertrag mit diesem Inhalt zustande gekommen ist. Das heißt: Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter den Mietvertrag, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich werden. Ohne einen solchen Zusatz wäre nämlich nicht auszuschließen, dass die Unterschriften der übrigen Gesellschafter noch fehlen (BGH MK 04, 21, Abruf-Nr. 032847; MK 08, 155, Abruf-Nr. 081734).


    Ein Vertretungsverhältnis für die Gesellschaft wird jedoch bereits durch den der Unterschrift beigefügten Stempelabdruck angezeigt, da dieser denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für den Stempelaussteller ausweist. Denn der Geschäftsverkehr misst dem Firmen- oder Betriebsstempel eine Legitimationswirkung bei. Die Abgabe einer unterschriebenen und mit Stempelzusatz abgeschlossenen Erklärung dokumentiert hinsichtlich dieses Geschäfts zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt zu sein und in diesem Sinne handeln zu wollen. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung wirft keinen Zweifel an ihrer Vollständigkeit auf. Daher erfüllt sie die Schriftform.


    Praxishinweis


    Für die GbR gilt gemäß §§ 709, 714 BGB der Grundsatz der Gesamtvertretung. Die Einhaltung der Schriftform des § 550 BGB erfordert jedoch nicht, dass sämtliche Gesellschafter den Mietvertrag unterzeichnen. Die Gesellschaft kann sich bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags gemäß § 164 BGB durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, bei dem es sich auch um einen einzelnen Gesellschafter handeln kann. Dass hier auf Mieterseite die GbR aufgeführt ist, bringt für den Vermieter als Empfänger der Erklärung nur zum Ausdruck, dass sie Vertragspartnerin sein soll. Dies erlaubt jedoch für sich allein noch nicht die Schlussfolgerung, dass der unterzeichnende Gesellschafter mit seiner Unterschrift auch alle anderen Gesellschafter vertreten hat. Dieser Schluss ist erst gerechtfertigt, wenn nach dem Erscheinungsbild der Urkunde der Unterzeichner für sich allein die Berechtigung zum Abschluss des fraglichen Rechtsgeschäfts in Anspruch nimmt und dies durch einen die alleinige Vertretung der Gesellschaft anzeigenden Zusatz kenntlich macht. Das ist hier durch Verwendung des GbR-Stempels geschehen.


    Handelt es sich - wie hier - um eine überörtliche Sozietät mit mehreren (unselbstständigen) Kanzleistandorten, kann die Legitimationswirkung des Firmenstempels fraglich sein. Nach Auffassung des BGH bezieht sich die Legitimationswirkung, wenn der Stempelabdruck nur auf eine von mehreren Betriebsstätten des Geschäftsinhabers lautet, jedenfalls auf die für diese Betriebsstätte vorgenommenen Geschäfte. Ob die mit Stempelzusatz geleistete Unterschrift von einer sie tragenden Vertretungsmacht gedeckt war, ist dann nicht mehr eine Frage der Einhaltung der Schriftform, sondern der Bindungswirkung gegenüber dem Vertretenen. Hier besaß der unterzeichnende Gesellschafter unstreitig Vollmacht der Gesellschaft zum Abschluss des Mietvertrags.


    Hinsichtlich der nicht näher bezeichneten, mitvermieteten Parkplätze verneint der BGH einen Schriftformmangel. Grund: Die gewählte Vertragsformulierung gewährt dem Vermieter ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB, dem Mieter nach billigem Ermessen 24 der befestigten Parkplätze am Eingangsbereich und zwei der unbefestigten Parkplätze am Hinterhaus zur Nutzung zuzuweisen. Das entspricht der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats bei Mitvermietung eines nicht näher bezeichneten Kellerraums (NZM 08, 362).


    Beachten Sie | Sieht der Mietvertrag vor, dass die Kündigung „schriftlich per Einschreiben erfolgen“ muss, hält der BGH daran fest, dass die Schriftform konstitutive Bedeutung i.S. von § 125 S. 2 BGB hat, während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern soll (BGH NJW 04, 1320). Das heißt: Wirksamkeitserfordernis der Kündigung ist nur deren Schriftform. Ihr Zugang kann dagegen auch in anderer Weise als durch Einschreibebrief (z.B. Boten) wirksam erfolgen.


    WEITERFÜHRENDE Hinweise


    • Zur Frage, in welchen Fällen bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags ein Vertreterzusatz erforderlich ist, BGH MK 10, 22, Abruf-Nr. 094173 (mit Checkliste) 

    • Zur Frage, ob die Schriftform gewahrt ist, wenn der beigefügte Stempelabdruck nicht auf alle im Mietvertrag genannten Personen hinweist, vgl. OLG Nürnberg GuT 05, 4 

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 57 | ID 38559220