· Fachbeitrag · Schriftform
Schriftformnachholungsklausel im gewerblichen Mietvertrag unwirksam
Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, „Die Parteien verpflichten sich, bei Nichteinhaltung der Schriftform dieses Vertrags die Schriftform nachträglich herbeizuführen sowie bei Veränderungen alles zu unternehmen, um dem Schriftformerfordernis zu genügen und vor diesem Zeitpunkt nicht wegen der mangelnden Form zu kündigen“, ist wegen Verstoßes gegen § 550, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (OLG Düsseldorf 29.11.12, I-10 U 34/12, Abruf-Nr. 123782). |
Sachverhalt
Der bis 2017 befristete gewerbliche Mietvertrag über eine Gaststätte in einem Einkaufszentrum enthält in § 20 Nr. 2 die im Leitsatz genannte Formularklausel. Die Klägerin, der von der Erwerberin des Grundstücks der Nießbrauch eingeräumt ist, hat das Mietverhältnis wegen eines Schriftformmangels gekündigt. Die Räumungsklage hat in zweiter Instanz Erfolg. Die Revision ist zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin war gemäß § 1030 Abs. 1, § 566 Abs. 1, § 550 S. 2, § 580a Abs. 2 BGB berechtigt, das Mietverhältnis mit dem Beklagten wegen eines Schriftformmangels durch ordentliche Kündigung zu beenden.
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