· Fachbeitrag · Gefahrenabwehr
Nutzungsuntersagung ist an unmittelbare Nutzer zu richten
| Eine Nutzungsuntersagung für vermietete Räume ist unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr jedenfalls dann regelmäßig an den Mieter bzw. Pächter als unmittelbaren Nutzer zu richten, wenn die gegenwärtige Nutzung unterbunden werden soll. |
Etwas anderes gilt allerdings bei unübersichtlicher Nutzersituation, d.h. wenn die unmittelbaren Nutzer der Räume ständig wechseln bzw. die einzelnen Nutzer der Bauaufsichtsbehörde unbekannt bleiben (wie etwa bei Nutzung von Räumen zur Prostitutionsausübung oder auch bei der kurzzeitigen Überlassung an Arbeitnehmer). Dann ist die Nutzungsuntersagung an den Eigentümer zu richten (OVG Lüneburg 11.9.15, 1 ME 118/15, Abruf-Nr. 145589).
Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 185 | ID 43649661