· Fachbeitrag · Pachtrecht
Petitorische Einwendungen im einstweiligen Verfügungsverfahren
| Gegenüber den possessorischen Ansprüchen aus §§ 861, 862 BGB kann sich der Verpächter nur damit verteidigen, dass keine verbotene Eigenmacht vorlag, was er darlegen und beweisen muss. |
Umstritten ist, ob er im Verfahren der einstweiligen Verfügung eine petitorische Einwendung erheben kann (etwa: der Pächter habe kein Besitzrecht mehr oder der Verpächter habe ein Recht an der Sache):
- Teilweise wird dies abgelehnt,
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