· Fachbeitrag · Zwangsverwaltung
Kein Rechtsbehelf des Untermieters gegen Anordnung der Zwangsverwaltung
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Die Erinnerung des Untermieters oder Unterpächters eines Mieters oder Pächters des Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung ist unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt (BGH 7.7.11, V ZB 9/11 Abruf-Nr. 113066). |
Sachverhalt
Nach Anordnung der Zwangsverwaltung verklagte der Zwangsverwalter die Untermieterin auf Herausgabe von Gewerberäumen auf den Grundstücken, die diese von einer Mieterin des Eigentümers gemietet haben will. Die Untermieterin hat beantragt, die Zwangsverwaltung wegen eines Mangels der Zustellung des Vollstreckungstitels aufzuheben. Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag als Erinnerung gewertet und zurückgewiesen. Sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde sind erfolglos.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Das Beschwerdegericht hat eine Beteiligtenstellung der Untermieterin i.S. des § 9 Nr. 2 ZVG verneint und die sofortige Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Der BGH teilt diese Auffassung, wenn auch mit anderer Begründung. Die umstrittene Frage (Nachweise Beschlussgründe Tz. 5 f.), ob ein Untermieter/-pächter des Schuldners Beteiligter eines Zwangsverwaltungsverfahrens ist, lässt der BGH unentschieden. Grund: Die Erinnerung des Untermieters/-pächters eines Mieters/Pächters des Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung ist schon wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, weil der Untermieter/-pächter keinen Anlass hat, gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung vorzugehen. Grund: Seine Rechtsstellung wird - anders als möglicherweise bei einer Zwangsversteigerung - durch die Anordnung oder Nichtanordnung der Zwangsverwaltung weder unmittelbar noch mittelbar in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt.
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