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  • · Nachricht · Zwangsverwaltung

    Keine Nutzungsentschädigung nach Beschlagnahme

    | Durch die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung endet die vom Grundstückseigentümer an eine GbR als Gesellschafterbeitrag gewährte Nutzungsüberlassung (§ 148 Abs. 2 ZVG). Auf eine andere als eine miet- oder pachtrechtliche Vereinbarung mit dem Schuldner kann sich der Besitzer gegenüber dem Zwangsverwalter nicht berufen. Dies folgt aus § 152 Abs. 2 ZVG, der als Ausnahmevorschrift nicht über seinen Wortlaut hinaus auf andere Besitzmittlungsverhältnisse erstreckt werden kann. |

     

    Durch die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung werden gemäß § 148 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 ZVG, § 1123 BGB nur Mietforderungen oder an ihre Stelle tretende Ersatzansprüche, wie der gemäß § 546a BGB, erfasst. Der Anspruch auf eine außerhalb eines Mietvertrags zu zahlende Nutzungsentschädigung aus § 987 Abs. 2, 990 Abs. 1 S. 2 BGB fällt nicht hierunter. Allerdings kann der Zwangsverwalter auch solche Ansprüche verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben. Die Durchsetzung dieser Rechte dient dazu, eine Schmälerung der nach § 155 ZVG zu verteilenden Nutzungen abzuwenden (BGH 15.5.13, XII ZR 115/11, 131849).

    Quelle: ID 42219207