· Nachricht · Kündigung
beA-Kündigung wahrt die Schriftform nicht
| Eine nur per beA schriftsätzlich eingereichte Kündigung ist durch die Weiterleitung durch das Gericht dem Kündigungsempfänger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten nicht formwirksam zugegangen (LG Bonn 29.6.23, 6 S 97/22, Abruf-Nr. 241295 ). |
Im Räumungsprozess ging es um die Wirksamkeit einer Kündigung, die schriftsätzlich erklärt, per beA dem Gericht übersandt und von dort an den gegnerischen Anwalt weitergeleitet wurde. Ist § 568 BGB gewahrt?
Nach Auffassung des LG nicht, obwohl eine qualifizierte elektronische Signatur genutzt wurde und nicht „nur“ das beA. Zwar wahren anwaltliche Schriftsätze, die mit einer qualifiziert elektronischen Signatur (§ 126 Abs. 3, § 126a BGB) versehen sind, gegenüber dem Gericht das Schriftformerfordernis. Jedoch müsse der bei Gericht eingegangene, qualifiziert signierte Schriftsatz, der die Kündigung enthält, dann auch dem Kündigungsempfänger selbst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugehen (AG Hamburg 25.2.22, 48 C 304/21).
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