Die Willensbildung liegt bei den Wohnungseigentümern. Diese müssen in ihrer Gesamtheit als Willensbildungsorgan der Eigentümergemeinschaft Verwaltungsentscheidungen treffen. Die Eigentümerversammlung ist der zentrale Ort, an dem sowohl Gedanken ausgetauscht als auch Beschlüsse getroffen werden. Der Gesetzgeber gibt bestimmte Regeln zur Durchführung vor, die jedoch disponibel sind, soweit sie nicht den Kernbereich des Wohnungseigentums betreffen (MüKo/Hogenschurz, BGB, § 24 WEG, Rn. 2). Das WEMoG hat zu ...
Ein Wohnungseigentümer kann sich gegen den Einbau eines digitalen Türspions mit Kamerafunktion in eine Wohnungseingangstür wenden, wenn er dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht als verletzt ansieht ...
Im ersten Teil des Beitrags (MK 24, 197) haben wir einen Überblick zur aktuellen Rechtslage des § 23 Abs. 1 S. 2 WEG n. F. gegeben. Der folgende Teil befasst sich mit den baldigen gesetzlichen Neuerungen.
Eigentümer können vereinbaren, dass nicht die Gemeinschaft, sondern ein Eigentümer geschlossene Bereiche oder Teile des gemeinschaftlichen Eigentums selbstständig erhalten muss. Weist die Teilungsordnung einzelnen Eigentümern die Erhaltungslast für Balkon- und Dachterrasseninnenseiten mit Geländer zu, umfasst diese die Geländer insgesamt, nicht nur deren Innenseiten (AG München 11.4.24, 1293 C 18170/23).
Das WEMoG hat in § 23 Abs. 1 S. 2 WEG n. F. eine Beschlusskompetenz zur Einführung der Online-Teilnahme an der Eigentümerversammlung geschaffen. Der Gesetzgeber hat eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, die ...
Für die DS-GVO-Umsetzung erhält ein WEG-Verwalter ohne entsprechende Regelung keine Sondervergütung. Diese Tätigkeit zählt zu den Grundleistungen (AG München 7.6.23, 1292 C 17051/22 WEG, Abruf-Nr. 243730 ).
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Die Stilllegung einer Müllabwurfanlage kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss erreicht werden. Darin liegt weder eine Gebrauchsregelung nach § 19 WEG noch eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG (AG Königstein 21.12.23, 21 C 833/23 WEG, Abruf-Nr. 243731 ).