· Fachbeitrag · Betriebskostenvorauszahlungen
Nur eine wirksame Anpassung rechtfertigt bei Nichtzahlung die Kündigung
Eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen Nichtleistung erhöhter Nebenkostenvorauszahlungen setzt die Feststellung voraus, dass die zugrunde liegende Anpassung der Vorauszahlungen (§ 560 Abs. 4 BGB) auf einer auch inhaltlich korrekten Abrechnung beruht (BGH 16.10.12, VIII ZR 360/11, Abruf-Nr. 123783). |
Sachverhalt
Neben der Kaltmiete (166 EUR) zahlte der Beklagte monatliche Nebenkostenvorauszahlungen von 89 EUR zuzüglich 45 EUR für Heizung und Warmwasser. Ab 9/09 erhöhte die Klägerin nach vorheriger Jahresabrechnung den Heizkostenvorschuss um 20 EUR monatlich. Ab 10/10 erhöhte sie den Nebenkostenvorschuss um weitere 5 EUR. Der Beklagte hielt die Erhöhungen für unberechtigt und zahlte sie trotz Abmahnung nicht. Am 6.10.10 kündigte die Klägerin fristlos. Sie begründete die Kündigung mit dem Rückstand der Miete für 10/10, die - in bisheriger Höhe - erst am Folgetag bei ihr einging, und die seit 9/09 nicht gezahlten Erhöhungsbeträge der Heizkostenvorauszahlungen. Nachdem die Räumungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der BGH die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Praxishinweis
Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 ZPO). Maßgebliches Kriterium dabei ist, ob das Begehren in der Hauptsache ohne das erledigende Ereignis (hier: Kündigung und Auszug des Mieters) Erfolg gehabt hätte oder nicht. Folge: Regelmäßig sind demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Die Entscheidung kann nach summarischer Prüfung ergehen; aus prozessökonomischen Gründen müssen schwierige Rechts- oder auch Tatsachenfragen nicht geklärt werden. Bleibt - wie hier - ungeklärt, ob die Räumungsklage Erfolg gehabt hätte, werden die Kosten regelmäßig gegeneinander aufgehoben.
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