· Fachbeitrag · WEG
Bei Vorratsteilung müssen Grundstücksflächen bestimmbar sein
| Im Fall einer Vorratsteilung müssen die Grundstücksflächen, an denen durch eine spätere Zuordnungserklärung des Verwalters Sondernutzungsrechte begründet werden sollen, in der Teilungserklärung oder in den dieser Teilungserklärung beigefügten Plänen hinreichend bestimmt bezeichnet sein ( OLG München 28.9.15, 34 Wx 84/14, Abruf-Nr. 187255 ). |
Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 129 | ID 43648690